Rz. 2

Nach Satz 1 sind die monatlichen Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht volle Euro ergeben, bei Restbeträgen unter 0,50 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Ebenso wie § 33 Abs. 2 SGB II und § 41 Abs. 2 SGB II gilt dies nicht nur für das Gesamtergebnis der Berechnungen, sondern für jedes Zwischenergebnis (a. A. wohl: Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 71 Rz. 2).

 

Rz. 3

Nicht geleistet werden nach Satz 2 monatliche Förderungsbeträge unter 10,00 EUR. Gegen diese Bagatellgrenze bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso: Stratmann, in: Niesel, SGB III, § 75 Rz. 1). Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit sind in die Prüfung, ob die Bagatellgrenze von 10,00 EUR unterschritten wird, auch Förderbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) einzubeziehen, die nicht unmittelbar an den Auszubildenden überwiesen werden (Fachliche Weisungen der BA zu § 71, Stand: 1/2019).

 

Rz. 4

Die Bagatellgrenze von 10,00 EUR nach Satz 2 gilt einheitlich für das ganze Bundesgebiet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht in ihrer Dienstanweisung ausdrücklich die Möglichkeit der Überweisung der BAB an die Leitung von Wohnheimen, Internaten oder an den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vor, wenn der Auszubildende oder sein gesetzlicher Vertreter damit einverstanden ist. Die Möglichkeit der Übertragung auf den Maßnahmeträger gründet auf § 53 SGB I. Dabei muss die Übertragung im "wohlverstandenen Interesse" (i. d. R. rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil) des Leistungsempfängers liegen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I); die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Agentur für Arbeit.

 

Rz. 5

Satz 2 betrifft nur den Anspruch auf Auszahlung. Eine Verrechnung oder Aufrechnung ist auch mit Förderbeträgen von unter 10,00 EUR monatlich möglich (Hassel, in: Brand, SGB III, § 71 Rz. 1; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 71 Rz. 3).

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