Rz. 1

§ 68 a. F. entspricht im Wesentlichen dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Anordnungsrecht (§§ 13 und 14 A Ausbildung) der Bundesanstalt. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde zum 2.1.2002 die Erstattung der Kinderbetreuungskosten von regelmäßig 62,00 EUR auf 130,00 EUR deutlich angehoben; die Härtefallregelung ist hingegen weggefallen. Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift wurde mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) ab 1.1.2003 entsprechend der Neufassung des § 83 angepasst. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 grundlegend verändert, weil sich die bisherige Regelung als zu verwaltungsaufwendig erwiesen hatte. Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 68 in § 64 übertragen worden. In Abs. 3 wurden aus systematischen Gründen und zur Steigerung der Rechtsklarheit die Sätze 1 und 2 in der Reihenfolge getauscht.

 

Rz. 1a

Durch Art. 3 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföG-ÄndG) v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) ist § 64 mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist die Pauschale für den Bedarf an sonstigen Aufwendung von 12,00 EUR auf 13,00 EUR monatlich erhöht worden. Die letzte Änderung der Vorschrift erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019. Im Rahmen dieser Änderung ist der Bedarfssatz nach Abs. 1 von 13,00 EUR auf 14,00 EUR und der Bedarfssatz nach Abs. 3 Satz 1 von 130,00 EUR auf 140,00 EUR zum 1.8.2019 angehoben worden. Nach Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes erhöht sich der Bedarfssatz nach Abs. 3 Satz 1 zum 1.8.2020 von 140,00 EUR auf dann 150,00 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge