Rz. 21

Die BAB während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist, wie auch während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, für alle Teilnehmenden eine Leistung des SGB III. Sie wird in der Höhe geleistet, die Teilnehmende an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 erhalten. Erforderlichenfalls können Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ergänzend Leistungen nach § 27 SGB II beantragen. Während der Vorphase haben die jungen Menschen Anspruch auf BAB nach § 56 Abs. 1. Förderungsfähig sind dabei junge Menschen, die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Abs. 2 Satz 2 enthält eine Rechtsfolgenverweisung (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 56 Rz. 13a), mit der Folge, dass sich lediglich die Förderungshöhe nach den §§ 56 ff. bestimmt.

 

Rz. 22

Abs. 2 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wirkung zum 1.8.2019 eingefügt worden. Er regelt, dass Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von BAB berechtigt sind. Nach der Gesetzesbegründung ist der Bezug von BAB während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder der Vorphase der Assistierten Ausbildung an die Teilnahme an der Maßnahme geknüpft (§ 56 Abs. 2). Das gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer, für die sich der Zugang zu der Maßnahme aus § 52 Abs. 2 bzw. § 130 Abs. 2a ergibt. Einer entsprechenden Vorschrift für den Zugang zur BAB bedarf es daher in diesen Fällen nicht. Für Gestattete, die in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsrechts fallen, gilt dies allerdings auch künftig nicht. Der Lebensunterhalt von Gestatteten ist bereits nach geltendem Recht während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland über Leistungen des AsylbLG abgesichert und soll dies zukünftig auch in den Folgemonaten sein.

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