Rz. 40

In § 61 Abs. 4 a. F. war bestimmt, dass das Vergaberecht Anwendung findet. Eine Übernahme in § 51 ist nach der Gesetzesbegründung deshalb nicht erfolgt, weil der Verweis in § 61 Abs. 4 a. F. nur deklaratorische Wirkung hatte (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 51, S. 96). In jedem Fall ist die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) – Ausgabe Bundesanzeiger 2000 – anzuwenden; lediglich Bauleistungen sind davon ausgenommen. Grundsätzlich ist nach den Vorschriften der VOL/A öffentlich auszuschreiben. Von einer öffentlichen Ausschreibung ist dann abzusehen, wenn

  • dieses Verfahren sowohl für die Agentur für Arbeit als auch für die Bildungsträger einen zu hohen Aufwand verursachen würde, der in einem Missverhältnis zum erreichbaren Vorteil stünde, oder
  • aus Gründen der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nur ein beschränkter Kreis von Trägern in Betracht kommt, oder
  • aus anderen Gründen, beispielsweise einer besonderen Dringlichkeit, ein solches Verfahren unzweckmäßig ist.

In diesen Fällen soll die Vergabe nach einer beschränkten Ausschreibung (vgl. § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) stattfinden.

 

Rz. 41

Nach § 4 VOL/A hat die Agentur für Arbeit i. d. R. den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden. In einem sog. öffentlichen Teilnehmerwettbewerb kann die Jahresplanung, wie sie von der Agentur für Arbeit in Tageszeitungen oder amtlichen Veröffentlichungsblättern bekannt gegeben wird, kostenfrei angefordert werden. Auf mögliche Änderungen der Jahresplanung hat das die Agentur für Arbeit hinzuweisen. Bildungsträger, die sich konkret für die Durchführung bestimmter Maßnahmen interessieren, teilen dies der Agentur für Arbeit schriftlich mit. Sie erhalten zu gegebener Zeit die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

 

Rz. 42

Eine freihändige Vergabe darf nur in den in § 3 Nr. 4 VOL/A aufgeführten Fällen erfolgen, insbesondere wenn

  • für die Durchführung der Maßnahme aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit) nur ein Träger in Betracht kommt oder
  • die Durchführung der Maßnahme besonders dringlich ist oder
  • die erwartete Leistung nach Art und Umfang nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder
  • nach Aufhebung einer Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht.

Einem solchen Verfahren muss außerdem die zuständige Regionaldirektion zustimmen.

 

Rz. 43

Ausgewählt wird das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Dies ergibt sich aus der Abwägung von Qualitäts- und Kostengesichtspunkten, der Preis allein ist nicht entscheidend. Die Preisorientierung findet an durchschnittlichen Kostensätzen statt, die jährlich von den Landesarbeitsämtern zu bilden sind. Die Bildungsträger sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme den Erfolg zu beobachten; entsprechende Erkenntnisse sind der Agentur für Arbeit jährlich mitzuteilen.

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