Rz. 2

Nach dem bis zum 31.12.2008 geltend Satz 2 konnten Lehrgangskosten auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbildungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist. Diese Regelung war nach Auffassung des Gesetzgebers überholt. Die Bundesagentur für Arbeit als öffentlicher Arbeitgeber ist nach den §§ 97 ff. GWB verpflichtet, unter anderem arbeitsmarktpolitische Leistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren unter Beachtung der Vergabeordnung und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beschaffen. Dementsprechend werden bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen feste Maßnahmeplätze ausgeschrieben, die auch bei Nichtbesetzung zu vergüten sind. Mit Beschluss v. 5.10.2001 hat das OLG Düsseldorf (Verg 28/01) entschieden, dass eine teilnehmerbezogene Abrechnung den beauftragten Bildungsträgern ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet und die Bieter in ihren Rechten verletzt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt nunmehr ausdrücklich das Rechtsverhältnis zwischen der Agentur für Arbeit und dem Träger. Die Agentur für Arbeit erstattet jetzt unmittelbar dem Träger die anfallenden Maßnahmekosten (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 54 Rz. 11; Knickrehm, in: jurisPK-SGB III, § 54 Rz. 4). Bisher waren die Maßnahmekosten Bestandteil des individuellen Rechtsanspruchs von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Diese mussten gleichsam die anfallenden Maßnahmekosten mit ihrer Berufsausbildungsbeihilfe begleichen. In der Praxis wurde der Rechtsanspruch auf die Erstattung der Maßnahmekosten von dem Auszubildenden an den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme abgetreten. Im Sinne einer Rechtsklarheit werden daher ab 1.4.2012 die Maßnahmekosten "erstattet" statt wie bisher "übernommen".

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