Rz. 38

Die Agenturen für Arbeit entscheiden über eine Förderung durch Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen. In Fällen des Abs. 1 üben die Agenturen für Arbeit dann Ermessen aus, wenn die Förderungsvoraussetzungen vorliegen, ob eine Förderung erfolgt. Fällt diese Entscheidung für den Arbeitgeber positiv aus, hat die Förderung durch Kostenerstattung zu erfolgen, hierüber steht der Agentur für Arbeit kein Ermessen mehr zu. Die Kosten sind vollständig zu erstatten.

 

Rz. 39

In Fällen des Abs. 2 üben die Agenturen für Arbeit zunächst dann Ermessen über eine Förderung aus, wenn die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Fällt diese Entscheidung für den Arbeitgeber positiv aus, entscheiden die Agenturen für Arbeit mit einer weiteren Entscheidung durch Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen darüber, in welcher Höhe der Arbeitgeber einen Zuschuss erhält.

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