Rz. 1

§ 434v ist zum 28.10.2010 durch das 23. Gesetz zur Änderung des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföG-ÄndG) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) in das SGB III eingefügt worden.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmte für die Bereiche der Förderung der Berufsausbildung (§§ 59 bis 76 a. F.) einschließlich der Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 101 Abs. 3 a. F.) und der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben mit Ausbildungsgeld die Anwendung aktualisierter Fördersätze ab dem 1.8.2010. Dasselbe galt für abschnittsweise bewilligte Leistungen für den am 1.8.2010 laufenden Abschnitt.

Abs. 2 Satz 2 erweiterte die Anwendung des Fördersatzes nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 a. F. für den Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, von 310,00 EUR ab dem 1.8.2010 auch auf die Fälle der Leistungen an Träger nach § 246 Abs. 2 Satz 1 a. F. für den höchsten Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung.

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