Rz. 1

§ 434q ist zum 1.8.2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföG-ÄndG) v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) in das SGB III eingefügt worden.

Die Vorschrift wurde zum 1.8.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) ergänzt.

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2009 (BGBl. I S. 2917) redaktionell geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmte für die Bereiche der Förderung der Berufsausbildung (§§ 59 bis 76 a. F.) einschließlich der Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 101 Abs. 3 a. F.) und der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben mit Ausbildungsgeld die Anwendung aktualisierter Fördersätze ab dem 1.8.2008. Dasselbe galt für abschnittsweise bewilligte Leistungen für den am 1.8.2008 laufenden Abschnitt.

Satz 2 erweiterte die Anwendung des Fördersatzes nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 a. F. für den Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und im Haushalt der Eltern untergebracht war ist, von 310,00 EUR ab dem 1.8.2008 auch auf die Fälle der Leistungen an Träger nach § 246 Abs. 2 a. F. für den höchsten Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung.

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