Die Vorschrift wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung zum 1.1.2003 in das SGB III eingefügt.

Abs. 1 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Mit Wirkung zum 31.12.2005 wurde Abs. 1 durch das Fünfte SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert.

Zum 1.1.2009 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) aufgehoben. Dabei handelte es sich um eine Folgeregelung zur Neuregelung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in § 46.

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