Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zur befristeten Datenübermittlung in Form von Bereitstellung zum automatisierten Abruf. Ziel ist die Verhinderung von Leistungsmissbrauch.

 

Rz. 2a

Abs. 1 berechtigt die Bundesagentur für Arbeit, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes (Kug) für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für diesen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitzustellen. Das betrifft die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen. Diese sollen durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen Leistungsmissbrauch verhindern. Die Ermächtigung ist auf die Zeit bis zum 31.12.2025 begrenzt.

 

Rz. 2b

§ 79 Abs. 2 bis 4 SGB X gilt aufgrund des Abs. 2 entsprechend. Danach haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich oder elektronisch

  • Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,
  • Dritte, an die übermittelt wird,
  • die Art der zu übermittelnden Daten und
  • nach Art. 32 der VO (EU) 2016/679 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen

festzulegen. Ferner sind datenschutzrechtliche Unterrichtungspflichten einzuhalten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Dieser Stelle obliegen Prüf-, Protokoll- und Löschfristen; bei Stapelverarbeitung finden Überprüfungen nur im Hinblick auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes statt.

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