Rz. 10

Eine Aufenthaltsgestattung ist das Recht, sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen (§ 55 Abs. 1 AsylG). Die Bescheinigung über die Antragstellung auf Asyl wird ebenso als Aufenthaltsgestattung bezeichnet. Sie wird jedem Asylbewerber ausgehändigt. Die Aufenthaltsgestattung darf nicht mit einem Aufenthaltstitel verwechselt werden, sie begründet selbst keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland i. S. des AufenthG. Das Recht, sich für die Dauer eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen, resultiert daher nicht aus der Aufenthaltsgestattung, sondern unmittelbar aus Art. 16a GG, der eine Aufnahmepflicht des Staates von Personen enthält die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betreten und die, wenn sie ein Asylbegehren zum Ausdruck gebracht haben, Gelegenheit erhalten, einen Asylantrag zu stellen. Der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird daher lediglich ein Nachweischarakter zuzuschreiben sein. Personen, die erstmals einen Antrag auf Asyl stellen, erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Zum weiteren Verfahren vgl. die Komm. zu § 131. Nach der Meldung als Asylbewerber erhält der Asylsuchende eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA). Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum. Die BÜMA ist vielmehr ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer und bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält. Nachdem sich der Asylsuchende bei der Polizei oder der Ausländerbehörde als Asylsuchender gemeldet hat, muss er sich unverzüglich bzw. innerhalb der in der BÜMA festgehaltenen Frist bei der in der BÜMA genannten Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende melden (vgl. § 20 AsylG). Erst in dieser Aufnahmestelle wird dann der förmliche Asylantrag gestellt.

 

Rz. 11

Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt ist bei Personen zu erwarten, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) besitzen und aus Syrien, dem Iran, dem Irak oder Eritrea kommen. Weist die Aufenthaltsgestattung den Asylbewerber als staatenlose Person aus, gehört diese damit nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Kreis der Staaten, bei deren Herkunft auf eine gute Bleibeperspektive geschlossen wird, kurzfristig erweitert wird. Es können auch andere Dokumente anerkannt werden, die die Eigenschaft als Asylsuchender bestätigen. Unerheblich ist insoweit die Bezeichnung der Bescheinigung, auch wenn sie den Begriff der Duldung enthält. Duldungen i. S. von Aussetzung der Abschiebung legitimieren aber gerade nicht die Teilnahme an den Einstiegskursen, diese Personen sind nicht förderungsfähig i. S. v. § 421. Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Deutschland eingereist ist, kann nicht gefördert werden, es sei denn, er kann die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt von ihm nicht zu erwarten ist. Die gesetzliche Vermutung stützt sich darauf, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern im Regelfall kein Asyl gewährt wird. Die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, trägt dem Umstand Rechnung, dass in geringem Umfang Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gleichwohl Asyl gewährt wurde, wie sich aus der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ergibt. Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

 

Rz. 12

Der Träger des Einstiegskurses für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive hat die Dokumente der Kursteilnehmer daraufhin zu überprüfen, ob diese aus einem der 4 Staaten kommen. Der jeweilige Herkunftsstaat kann der BüMA bzw. der Aufenthaltsgestattung entnommen werden. So wird verhindert, dass nicht förderungsberechtigte Personen an den Einstiegskursen teilnehmen. Die Inhalte der Kurse sind darauf zu beschränken, Basiskenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln.

 

Rz. 13

Die Vorschrift steht der Teilnahme von minderjährigen Personen mit Aufenthaltsgestattung nicht entgegen. Das gilt unabhängig davon, ob die minderjährige Person ein begleiteter oder unbegleiteter Flüchtling ist. Überhaupt sieht das Recht keine spezifischen Zielgruppen vor, die vorrangig den Maßnahmen zugewiesen werden sollen. Das trifft auch auf das Verhältnis minderjähriger und volljähriger Teilnehmer zu. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ein minderjähriger Flüchtling an einem Einstiegskurs teilnimmt, obwohl er an sich berufsschulpflichtig wäre, aber keinen Platz mehr in den verfügbaren Berufsschulklassen gefunden hat. Nach den geltenden Weisungen stellt der Träger die Gruppe für den Einstiegskurs zusammen.

 

Rz. 14

Den Kursen können auch Analphabeten zugewiesen werden. Das gilt auch für Personen, die sich bereit...

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