0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 24.10.2015 durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in das SGB III eingefügt worden/neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist im Oktober 2015 im Zuge der sog. Flüchtlingskrise begleitend zu einem Maßnahmenpaket zur Beschleunigung von Asylverfahren in das SGB III aufgenommen worden.

Mit der Regelung soll der Gesetzesbegründung zufolge vor dem Hintergrund der im Herbst 2015 hohen Zahl an Flüchtlingen der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit eröffnet werden, kurzfristig auch im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen zur Vermittlung erster Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Damit ergänzen sich § 421 und § 131. Beide Regelungen sollen zusammen die Eingliederung von Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, vorbereiten. Mit den Sprachkursen nach § 421 wird das seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestehende Regelangebot an Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen zeitlich befristet ergänzt.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, dass Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung bei positiver Aufenthaltsprognose mit einer Teilnahme an einem Einstiegskurs zum Erwerb erster Kenntnisse der deutschen Sprache gefördert werden können. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Sprachförderung notwendig sein muss, um die Eingliederung zu unterstützen. Das ist stets der Fall, wenn der Ausländer noch nicht über verwertbare Deutschkenntnisse verfügt. Der Eintritt in die Maßnahmen muss bis spätestens 31.12.2015 erfolgen. § 61 AsylG steht einer Förderung nicht entgegen. Diese Vorschrift untersagt einem Asylbewerber die Aufnahme einer Beschäftigung während eines Zeitraumes von 3 Monaten mit dem Status Asylbewerber. Bei Asylbewerbern aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt es auf dieses Beschäftigungsverbot nicht an, weil § 61 Abs. 2 Satz 3 ein Beschäftigungsverbot für die gesamte Dauer des Asylverfahrens anordnet. Abs. 1 Satz 3 schließt die Teilnahme an einem Einstiegskurs grundsätzlich aus, wenn die betreffende Person aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG) eingereist ist, weil gesetzlich vermutet wird, dass gerade deshalb ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden.

 

Rz. 4

Abs. 2 legt die Dauer der Teilnahme an den Maßnahmen auf längstens acht Wochen fest und sieht zur Sicherung der Qualität der Sprachkurse vor, dass die Teilnahme nur bei Trägern gefördert werden kann, die die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Diese richtet sich nach § 178.

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt, dass dem Träger die angemessenen Personal- und Sachkosten erstattet werden, die für die Durchführung der Sprachkurse notwendig sind. Angemessen sind Kosten für Leitungs-, Lehr- und Verwaltungspersonal, das für die Durchführung der Maßnahme benötigt wird (Abs. 3 Nr. 1). Hinzukommen angemessene Sachkosten, z. B. Mieten (Abs. 3 Nr. 2). Die angemessenen Sachkosten schließen die Kosten für Lehr- und Lernmittel ausdrücklich ein. Damit wird gewährleistet, dass den Teilnehmern ein ansprechendes Qualifikationsniveau geboten wird, das auch auf Nachhaltigkeit der erworbenen ersten Kenntnisse der deutschen Sprache zielt. Abs. 3 Nr. 3 sieht die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmer an dem Einstiegskurs als erstattungsfähige Maßnahmekosten an. Bei dieser gesetzlichen Konstruktion erstattet der Träger der Maßnahme dem Teilnehmer die Fahrkosten und rechnet sie mit der Agentur für Arbeit ab. Das Risiko erstatteter, insoweit ausgelegter, aber nicht erforderlicher Fahrkosten liegt beim Träger der Maßnahme.

 

Rz. 6

Mit Abs. 4 wird bestimmt, dass eine bestehende Berechtigung auf Teilnahme an den Integrationskursen die Förderung durch die Agenturen für Arbeit nicht ausschließt. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass eine erste Vermittlung von Kenntnissen der deutschen Sprache besonders zügig umgesetzt werden soll. Verzögerungen bei der Ausgestaltung und Durchführung von Integrationskursen sollen nicht zum Nachteil der Berechtigten nach § 421 gehen.

 

Rz. 7

Abs. 5 stellt eine umsatzsteuerliche Gleichbehandlung mit den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung her. Nach § 4 Nr. 15b UStG sind "Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden" grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind nach § 3 Abs. 2 "Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung."

Die Förderung der Teilnahme an Sprachkursen durch die Bundesagentur für Arbeit ist eine solche Leistung der aktiven Arbeitsförderung. Abs. 5 schafft daher der Gesetzesbegründung zufolge Klarheit über die umsatzsteuerliche Bewertung geschaffen.

2 Rechtspraxis

2.1 Rechtsrahmen

 

Rz. 8

Die Regelung s...

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