Rz. 1

§ 416a wurde durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) rückwirkend zum 1.1.1998 in das SGB III eingefügt.

Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.

Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr. Sie wurde deshalb durch das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864) zum 15.12.2010 aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmte, dass Zeiten einer durch die Agentur für Arbeit geförderten

  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahme,
  • Strukturanpassungsmaßnahme oder
  • Maßnahme mit Arbeiten, die der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen, und Arbeiten zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit sowie Arbeiten zur Vorbereitung denkmalpflegerischer Maßnahmen (§ 426 i. V. m. § 249h AFG, produktiver Lohnkostenzuschuss-Ost)

im Beitrittsgebiet bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld außer Betracht bleiben. Dazu muss der Arbeitnehmer spätestens am 31.12.2003 in die Maßnahme eingetreten sein und sich die Beschäftigung in der Maßnahme nahtlos an eine versicherungspflichtige Beschäftigung angeschlossen haben.

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