Abs. 3 wurde zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und nochmals zum 1.1.2001 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurden Abs. 1 und 3 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) aufgehoben. Sie hatte keinen Anwendungsbereich mehr.

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