Rz. 13

Unter den Voraussetzungen des Abs. 5 unterrichten die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Zollverwaltung das Gewerbezentralregister über auferlegte Bußgelder. Das Gewerbezentralregister ist eine Einrichtung des Bundeszentralregisters mit Eintragungen über Unzuverlässigkeiten von Gewerbetreibenden. Schon nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden in das Gewerbezentralregister Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit eingetragen, die entweder bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 OWiG oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Eintragung, dass die Geldbuße einen bestimmten Betrag übersteigt. Die Höhe des Betrages richtet sich allgemein nach dem Datum der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. Für Entscheidungen, deren Rechtskraftdatum vor dem 1.1.2002 liegt, musste die Geldbuße mehr als 200 DM betragen. Bei Entscheidungen mit Rechtskraftdatum ab dem 1.1.2002 muss die Geldbuße mehr als 200 EUR betragen. Der Sonderfall der Festsetzung mehrerer Geldbußen in einer Entscheidung bei Tatmehrheit nach § 20 OWiG ist für Eintragungen im Gewerbezentralregister in § 151 Abs. 3 GewO geregelt. Aus einer solchen Entscheidung sind nur die Einzelgeldbußen in das Gewerbezentralregister einzutragen, durch die die genannten Eintragungsvoraussetzungen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO erfüllt werden.

 

Rz. 14

Die Mitteilungen ergehen regelmäßig durch die Dienststelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

 

Rz. 15

§ 405 Abs. 5 ist als Spezialvorschrift zu § 149 GewO zu verstehen. Die Unterrichtung des Gewerbezentralregisters war vom 1.8.2004 bis 30.12.2005 bei jeder Geldbuße erforderlich. Der Wegfall des Verzichts auf die Unterrichtung bei Geldbußen bis zu 200 EUR und die Inkaufnahme entsprechender Bürokratie war ein deutliches Zeichen des Gesetzgebers zur Intensivierung der Verfolgung von illegaler Beschäftigung. Bei jeglicher Geldbuße wird der Betroffene in die Nähe von Unredlichkeit und Unzuverlässigkeit gerückt. Die Grenze spiegelt auch den Wendepunkt wider, ab dem eine nicht näher definierte Unzuverlässigkeit oder Unredlichkeit des Betroffenen in Betracht kommt. Der Identifikation solcher Gewerbetreibender dient das Gewerbezentralregister als eine Einrichtung des Bundeszentralregisters. Mit dem 5. SGB III-ÄndG hat der Gesetzgeber die Grenze von (über) 200 EUR wieder eingeführt, der Abbau von Bürokratie hat vorerst wieder die Oberhand gewonnen. Das Gewerbezentralregister soll nicht mit Bagatellfällen belastet werden.

 

Rz. 16

Weiterhin ist Voraussetzung, dass der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat. Damit ist eine hohe Fehleranfälligkeit verbunden. Die Dienststellen müssen zunächst abwarten, ob ein Bußgeldbescheid bindend oder angefochten wird. Im Falle der Anfechtung können sich die Verfahren über Jahre hinziehen.

 

Rz. 17

Die Unterrichtung ist nicht für alle Bußgeldtatbestände vorgesehen. Der Natur der Sache nach sind die Tatbestände ausgenommen, die Arbeitnehmer mit Bußgeld bedrohen, aber auch bestimmte Tatbestände, die sich gegen Arbeitgeber richten (z. B. § 404 Abs. 2 Nr. 2).

 

Rz. 18

Datenschutzregelungen nach den §§ 67 ff. SGB X stehen einer Übermittlung nicht entgegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge