Rz. 8

Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde ein Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 1 GewO). In das Register sind nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO rechtskräftige Bußgeldentscheidungen einzutragen, die aufgrund von Taten ergangen sind, die

  1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
  2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten i. S. d. § 9 OWiG oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.

 

Rz. 9

Zu den eintragungspflichtigen Bußgeldentscheidungen gehören solche wegen Nichtzahlung des Mindestlohns, Verstößen gegen die Pflichten zur Anmeldung nach § 16 MiLoG, zur Arbeitszeitaufzeichnung und Bereithaltung von Unterlagen nach § 17 MiLoG ebenso wie Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei Prüfungen.

 

Rz. 10

Ferner sind nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewO rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10, 11 SchwarzArbG, nach den §§ 15, 15a AÜG oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, einzutragen.

 

Rz. 11

Mit 200 EUR ist die Eintragungsgrenze sehr niedrig angesetzt. Angesichts der Bußgeldandrohungen nach § 21 Abs. 3 MiLoG (500.000 EUR bei Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 MiLoG, 30.000 EUR bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten), kann schon bei einem ersten fahrlässigen Verstoß eine Geldbuße von mehr als 200 EUR in Betracht kommen.

 

Rz. 12

§ 18 Abs. 3 MiLoG verpflichtet den Zoll, das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1-3 zu unterrichten, soweit die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.

 

Rz. 13

Die Unterrichtungsverpflichtung betrifft Bußgeldentscheidungen nach "§ 21 Abs. 1-3". Dabei dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln, da Bußgeldentscheidungen nicht nach § 21 Abs. 3 getroffen werden. Geldbußen werden festgesetzt, wenn jemand ordnungswidrig nach § 21 Abs. 1 oder 2 gehandelt hat. § 21 Abs. 3 regelt lediglich die Höhe der Geldbuße.

 

Rz. 14

Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO sind nur rechtskräftige Bußgeldentscheidungen einzutragen. Nach § 65 OWiG werden Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheid geahndet. Ordnungswidrigkeiten sind nach § 1 Abs. 1 OWiG rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung durch Geldbuße zulässt. Von Ordnungswidrigkeiten sind mit Geldbuße bedrohte Handlungen i. S. v. § 1 Abs. 2 OWiG abzugrenzen. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit Geldbuße zulässt, verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. Wird eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen und ist aus ihr "etwas", d. h. ein Vermögensvorteil, erlangt worden, kann nach § 29a OWiG die Einziehung eines Geldbetrags bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Erlangten entspricht.

 

Rz. 15

Der Unterschied zwischen einem Bußgeldbescheid und einer Einziehungsanordnung nach § 29a OWiG ist für Unternehmen sehr bedeutsam. Auch wenn beide Entscheidungen zu einer Zahlungspflicht führen, ist die Einziehungsanordnung insbesondere für Unternehmen, die von öffentlichen Aufträgen abhängig sind, die günstigere Variante. Einziehungsanordnungen werden anders als Bußgeldentscheidungen nicht in das Gewerbezentralregister eingetragen.

 

Rz. 16

Da Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung oft in verschiedenen Erscheinungsformen gleichzeitig auftreten, können bei tatmehrheitlicher Begehung mehrere Tatbestände und ihre Ahndungsfolgen in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Mit einem Mindestlohnverstoß gehen regelmäßig Straftaten nach § 266a StGB wegen Beitragsvorenthaltung einher, weil Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des in der Sozialversicherung nach § 22 Abs. 1 SGB IV geltenden Entstehungsprinzips nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet werden. Werden der Bußgeldbescheid und auch das Strafurteil bzw. der Strafbefehl rechtskräftig und liegen auch die übrigen Eintragungsvoraussetzungen vor, werden beide Entscheidungen in das Gewerbezentralregister eingetragen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitgeber zahlt statt des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 EUR nur 12 EUR. Nur auf der Grundlage eines Stundenlohns von 12 EUR führt er die Sozialversicherungsbeiträge ab. Er schuldet jedoch Sozialversicherungsbeiträge, die auf der Grundlage von 12,41 EUR berechnet werden. Hinsichtlich der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge kann er sich nach § 266a StGB wegen Beitragsvorenthaltung strafbar gemacht haben.

Auf den ersten Blick geht es nur um 82 Cent und...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge