Rz. 2

Die Vorschrift fasst die Ordnungswidrigkeiten gegen Regelungen im SGB III zusammen.

Abs. 1 der Bußgeldvorschriften bestimmt die mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung als Ordnungswidrigkeit. Betroffen sind Unternehmen, die ausländische Arbeitnehmer nicht selbst beschäftigen, sondern Aufträge oder Teile davon an ein oder mehrere andere Unternehmen vergeben, die wiederum Ausländer illegal zur Erfüllung des Auftrages beschäftigen. Die Vorschrift erhält durch die eigenständige Regelung als Abs. 1 eine herausgehobene Stellung. Die Ordnungswidrigkeit wird in demselben Umfang mit einem Bußgeld bedroht wie die unmittelbare illegale Ausländerbeschäftigung (Abs. 2 Nr. 3). Damit nimmt der Gesetzgeber auch die Unternehmen in die Pflicht, die Dienst- oder Werkleistungen nicht nur selbst erbringen, sondern an Nachunternehmer vergeben. Der den Auftrag vergebende Unternehmer muss sich durch eigene Prüfungen darüber vergewissern, dass der Nachunternehmer und auch ggf. weiter beauftragte Nachunternehmer die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern nach dem SGB III und dem Aufenthaltsgesetz einhalten. Die Neufassung des Abs. 1 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um den Absatz geschlechtsneutral auszuformulieren. Zum 1.3.2020 ist die Verweisung in Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a. F. aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in § 4a Abs. 5 Satz 1 ersetzt worden. Zum 1.4.2024 ist die Verweisung in Abs. 2 Nr. 1a auf § 82 Abs. 6 Satz 3 aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung in § 82 Abs. 5 Satz 3 ersetzt worden.

 

Rz. 2a

Abs. 2 enthält eine Auflistung von Ordnungswidrigkeiten, die im Wesentlichen Verstöße gegen ausländerrechtliche Pflichten, Pflichten bei privaten Aktivitäten der Arbeitsförderung sowie Bescheinigungs- und Mitteilungspflichten verfolgt. Die Bußgeldtatbestände sind zur Abwehr jeglichen Missbrauchs konzipiert. Die Aufzählung ist abschließend. Sie erfasst auch Verstöße gegen Pflichten, die in anderen Gesetzen normiert oder in bestimmten Rechtsverordnungen enthalten sind, aber einen besonderen fachlichen Bezug zur Arbeitsförderung aufweisen. Abs. 2 Nr. 26 z. B. bezieht sich zwar auf Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 60 SGB I, ist aber wegen des engen fachlichen Zusammenhangs mit der Aufgabenerledigung nach dem SGB III richtig in die Vorschrift integriert worden. Zum 1.4.2012 sind die Nr. 1 bis 3 und Nr. 23 redaktionell geändert worden, auch um die Regelungen geschlechtsneutral auszuformulieren. Nr. 26 (Verstöße gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I) wurde neu eingefügt, dadurch wurde die bisherige Nr. 26 (Verstöße gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) zur Nr. 27. Seit dem 1.8.2016 sind auch Angaben, die nicht rechtzeitig gemacht werden, bußgeldbewehrt.

 

Rz. 2b

Mit Wirkung zum 26.11.2019 ist Abs. 2 Nr. 12 aufgehoben worden. Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt die Verhängung von Bußgeld bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 abschließend, so dass die früher geltenden Bußgeldtatbestände hinsichtlich von Verstößen gegen das Sozialdatenschutzrecht nicht mehr erhalten werden mussten.

 

Rz. 2c

Mit Wirkung zum 26.11.2019 ist Abs. 2 Nr. 13 aufgrund der abschließenden Regelung des Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gestrichen worden. Neben dieser erforderlichen Änderung konnte der Bußgeldtatbestand im Übrigen nach der Gesetzesbegründung erhalten bleiben, weil er insoweit nicht auf den Datenschutz ausgerichtet ist, sondern auf den ordnungsgemäßen Umgang mit den von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Unterlagen.

 

Rz. 2d

Zum allgemeinen Teil der Begründung des 2. DSAnpUG-EU einschließlich von Abweichungen vom Wiederholungsverbot des EuGH, um zu verhindern, dass die unmittelbare Geltung einer Verordnung verschleiert wird, weil die Normadressaten über den wahren Urheber des Rechtsaktes oder die Jurisdiktion des EuGH im Unklaren gelassen werden, vgl. die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/4674 bzw. die Komm. zu § 280.

 

Rz. 2e

Zum 1.3.2020 ist die Verweisung in Abs. 2 Nr. 3 und 4 auf das AufenthG aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Bezug auf die aktuelle Fassung des AufenthG ersetzt worden. Das betrifft in Abs. 2 Nr. 3 die Verweisung von § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in § 4a Abs. 5 Satz 1 oder 2 AufenthG, in Abs. 2 Nr. 4 die Verweisung von § 4 Abs. 3 Satz 1 in § 4a Abs. 4 AufenthG; zudem wurden andere Erwerbstätigkeiten hinzugefügt. In Abs. 2 Nr. 5 wurde die Verweisung auf § 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in die aktuell gültige Verweisung § 39 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geändert und der Tatbestand um die fehlende und nicht rechtzeitige Auskunft ergänzt.

Mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde Abs. 2 Nr. 4 neu gefasst. Die Regelung greift wie bisher § 284 Abs. 1 und darüber hinaus eine Vielzahl von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf. Die Ahndung mit einer Geldbuße kann bis zu 5.000,00 EUR betragen.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 2 Nr. 1a in die Vorschrift eingefügt. Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand bezieht sich auf erwe...

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