Rz. 46

Die Bundesagentur für Arbeit ist als Betreiberin eines Internetportals ("Jobbörse") berechtigt, Angebote privater Arbeitsvermittler zu löschen, wenn diese von Arbeitsuchenden die Zahlung eines erfolgsunabhängigen pauschalen Aufwendungsersatzes verlangen (BSG, Urteil v. 6.12.2012, B 11 AL 25/11 R).

Dem Betreiber einer Internetseite, der es Nutzern ermöglicht, eigene Inhalte oder Informationen in einem vom Betreiber zur Verfügung gestellten technischen Rahmen zu veröffentlichen, ist ein sog "virtuelles Hausrecht" zuzugestehen. Ein solches Recht ist schon deshalb erforderlich, um einer denkbaren Haftung als Internetanschlussinhaber bzw. Betreiber einer Internetplattform vorbeugen zu können. Im Rahmen des "Hausrechts" ist der Betreiber insbesondere befugt, die Voraussetzungen für die Gestaltung der Nutzung sowie konkrete Sanktionsmöglichkeiten von vornherein durch verbindliche Nutzungsbedingungen zu regeln, denen der Nutzer bei der Registrierung zustimmen muss.

 

Rz. 47

Die Bundesagentur für Arbeit ist als Betreiberin eines Internetportals ("Jobbörse") berechtigt, Benutzerkontos zu deaktivieren, wenn diese gegen die Nutzungsbedingung, wonach Angebote/Vermittlungen in Stellen im prostitutionsnahen bzw Prostitutionsgewerbe (hier: Bar- bzw Empfangsdame) von der Vermittlung ausgeschlossen sind, verstoßen. Der Ausschluss der Vermittlung in die Prostitution bzw den prostitutionsnahen Bereich unterstützenden Tätigkeiten verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit, sondern schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.1.2017, L 1 AL 67/15). Der Beklagten ist es daher unbenommen, auch im Bereich ihres Online-Bewerberportals Vermittlungen in Stellen im prostitutionsnahen Gewerbe bzw. Prostitutionsgewerbe abzulehnen. Die Regelung in den Nutzungsbedingungen, wonach Angebote/Vermittlungen in Stellen im prostitutionsnahen bzw Prostitutionsgewerbe von der Vermittlung ausgeschlossen sind, ist, soweit hiermit die Vermittlung in eine prostituierende Tätigkeit, d. h. das Anbieten und persönliche Erbringen sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt, bzw. prostitutionsnahe Tätigkeit ausgeschlossen ist, nicht zu beanstanden.

 

Rz. 48

Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf registrierungsfreie Nutzung von Internetseiten in den Berufsinformationszentren (BiZ) der Bundesagentur für Arbeit außerhalb des von ihr zur Verfügung gestellten Angebots ist weder einfachrechtlich in §§ 35 Abs. 3, 41 Abs 2 SGB III vorhanden noch aus der Verfassung über Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten (BSG, Beschluss v. 16.7.2010, B 11 AL 180/09 B). Ziel der genannten Regelungen des einfachen Rechts des SGB III ist es vornehmlich, die Internetjobbörse "Virtueller Arbeitsmarkt" weiterzuentwickeln. Nur im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, Vermittlung auch über Selbstinformationseinrichtungen durchzuführen, sehen §§ 35, 41 SGB III eine beschränkte Datenaufnahme, Nutzung und Übermittlung der Daten vor (§§ 35 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 3 SGB III i. d. F. des Neuausrichtungsgesetzes v. 21.12.2008, BGBl. I S. 2917; vgl dazu BT-Drs. 16/10810). Darüber hinausgehende Serviceleistungen werden davon ersichtlich nicht erfasst. Es steht dem Kläger frei, für Internetseiten außerhalb des Angebots der Beklagten Internetzugänge außerhalb des BiZ zu nutzen. Dies entspricht dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, mit umfasst. Das BVerfG hat überdies zuletzt in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) einen einklagbaren Leistungsanspruch unmittelbar aus dem Sozialstaatsgebot (i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur bei Fehlen der notwendigen materiellen Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins abgeleitet. Die Tatsache, dass der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt als solche keinen weitergehenden Leistungsanspruch. Die Antwort auf die Frage nach einem Recht zur registrierungsfreien Nutzung des Internets außerhalb der hauseigenen Angebote in den BiZ der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich im verneinenden Sinne damit unmittelbar aus dem Gesetz (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. BSG, Beschluss v. 30.3.2005, B 4 RA 257/04 B) bzw. der Rechtsprechung des BVerfG. Die Rechtslage ist insoweit nicht mit Zweifeln behaftet, welche Klärungsbedarf aufwerfen.

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