Rz. 39

Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass anonymisierte Daten ohne Einwilligung des jeweils Betroffenen in die Selbstinformationseinrichtung eingestellt werden dürfen. Andernfalls bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen, und zwar für die Aufnahme in die Selbstinformationseinrichtung aufgrund des Abs. 3 Satz 2. Diese Einwilligung bezieht sich nur auf die Aufnahme; die Nutzung der einmal aufgenommenen Daten und deren Übermittlung richtet sich nach § 35 Abs. 2 Satz 2. Danach muss die Nutzung und Übermittlung für Zwecke der Vermittlung erforderlich sein.

 

Rz. 40

Arbeitgeber sowie Ausbildung- und Arbeitsuchende müssen die Verweigerung einer Einwilligung gegenüber der Agentur für Arbeit nicht gesondert begründen. Umgekehrt ist die Agentur für Arbeit gut beraten, die Einwilligung aufgrund des § 67b SGB X zu stützen, also den Betroffenen zuvor auf Nutzung und Verarbeitung hinzuweisen, zu gewährleisten, dass die Einwilligungsentscheidung freiwillig erfolgt ist und schriftlich oder elektronisch erteilt wurde. Eine andere Form der Einwilligung aufgrund besonderer Umstände sieht § 67b SGB X seit dem 25.5.2018 nicht mehr vor.

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