0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Aufsicht für den Bereich der Arbeitsförderung, soweit das SGB III reicht. Sie überträgt die Aufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

 

Rz. 2a

Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Die Aufsicht reicht nicht über das SGB III hinaus. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, ist im SGB II die Aufsicht gesondert zu regeln (dort bestimmt § 47 SGB II eine von der Arbeitsförderung abweichende Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit, aber ebenfalls durch das BMAS).

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 2 bestimmt den Umfang der Aufsicht. Die Regelung legt eine Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit fest. Eine über die Rechtsaufsicht hinausgehende Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit muss gesetzlich besonders bestimmt werden. Dazu bedarf es keiner gesonderten Ermächtigung. Der Umfang der Aufsicht ist entscheidend für die Handlungsspielräume der Bundesagentur für Arbeit. Da die Vorschrift nur eine Rechtsaufsicht beinhaltet, hat das BMAS keine Befugnis, der Bundesagentur für Arbeit ohne Rechtsverstoß Weisungen zu erteilen und damit auch auf die Zweckmäßigkeit der Umsetzung des SGB III Einfluss zu nehmen. Die Rechtsaufsicht wird regelmäßig durch eine Anweisung des BMAS an den für die Arbeitsförderung zuständigen Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt. Hierbei wird sich das BMAS nicht allein auf § 393, sondern zusätzlich auf § 89 SGB IV berufen, in dem die Aufsichtsmittel bestimmt sind.

 

Rz. 2c

Abs. 2 erlegt der Bundesagentur für Arbeit auf, dem BMAS jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten. Der Geschäftsbericht enthält insbesondere die Geschäftsergebnisse eines abgelaufenen Geschäftsjahres und wesentliche Aktivitäten der Arbeitsverwaltung jedenfalls im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz macht zum Inhalt und Umfang keinerlei Vorgaben. Der Geschäftsbericht ist aber vom Vorstand zu erstatten, der die laufenden Geschäfte der Bundesagentur für Arbeit führt, und vom Verwaltungsrat, der die Geschäftsführung des Vorstands überwacht, zu genehmigen. § 393 steht einem Geschäftsbericht nicht entgegen, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II einschließt.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufsicht

 

Rz. 3

Die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit entspricht der Tradition hinsichtlich der rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, um das Gleichgewicht zwischen staatlicher Gewalt und dem zugestandenen Recht auf Selbstverwaltung zu wahren.

 

Rz. 4

Neben § 393 gelten die Vorschriften des SGB IV, soweit § 393 nicht als Spezialvorschrift anzusehen ist (vgl. die §§ 87 bis 90a SGB IV). Außerdem gelten Aufsichtsbefugnisse nach anderen Vorschriften, z. B. in Form von Genehmigungsvorbehalten, z. B. durch die Bundesregierung hinsichtlich des Haushaltsplanes (vgl. § 71a SGB IV), hinsichtlich der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem SGB III oder hinsichtlich der Geschäftsführung und Selbstverwaltung durch das BMAS.

 

Rz. 5

Von der Rechtsaufsicht zu unterscheiden ist insbesondere die Fachaufsicht. Die Rechtsaufsicht schließt Fachaufsicht nicht von vornherein ein. Sie muss gesondert bestimmt werden. Rechtsaufsicht meint das zu berücksichtigende Recht schlechthin, das außerhalb der fachlichen Aufgaben liegt, z. B. die Einrichtung von Personalvertretungen in den Agenturen für Arbeit, die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften usw. Rechtsaufsicht i. S. v. Abs. 1 wird z. B. ausgeübt, wenn zu § 177 Abs. 5 vorgegeben wird, dass die Voraussetzungen der Einzelfallzulassung vorliegen können, wenn Schulträger eine Zulassung beantragt haben, diese aber wegen der Dauer des externen Zulassungsverfahrens nicht mehr rechtzeitig beginnen kann.

 

Rz. 5a

Relevanz hatte die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit dem Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs. 2 SGB II, nach dem die Bundesagentur für Arbeit als Vorgängerregelung zum Eingliederungsbeitrag für jeden Arbeitslosen, der mangels Vermittlung in eine Beschäftigung nach dem Auslaufen der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld in die Grundsicherung für Arbeitsuchende überführt werden musste, einen Aussteuerungsbetrag an den Bund zur Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II abzuführen hatte. Dabei ging es um den Umfang und die Reichweite des Selbstverwaltungsrechts der Bundesagentur für Arbeit. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit als oberstes Selbstverwaltungsorgan verlangte vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit dieses Aussteuerungsbetrages in Auftr...

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