Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Entschädigungsregelung für die in den Selbstverwaltungsorganen ehrenamtlich tätigen Mitglieder und die Stellvertreter. Damit wird gewährleistet, dass die Auslagen im Zusammenhang mit den Selbstverwaltungsaktivitäten einerseits und die insbesondere durch Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane erlittenen finanziellen Einbußen für die Mitglieder erstattet bzw. ausgeglichen werden. Dies ist gerechtfertigt, weil die Mitglieder und Stellvertreter ehrenamtlich und damit unentgeltlich tätig werden. Sie sollen durch ihre Tätigkeit keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Damit wird zugleich der Anreiz erhöht, sich zur Mitarbeit in ein Selbstverwaltungsorgan berufen zu lassen.

 

Rz. 2a

Die Regelung ist als gebundene Vorschrift ausgestaltet, die die Bundesagentur für Arbeit zur Erstattung verpflichtet (Satz 1). Erstattungsberechtigt sind die Mitglieder und die Stellvertreter des Verwaltungsrats und der Verwaltungsausschüsse. Zu erstatten hat die Bundesagentur für Arbeit die baren Auslagen. Daneben hat sie eine Entschädigung zu gewähren.

 

Rz. 2b

Satz 2 ermächtigt den Verwaltungsrat als oberstem Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit, feste Sätze zu beschließen. Diese beziehen sich allein auf die Entschädigung; die baren Auslagen werden im tatsächlichen und notwendigen Umfang, allerdings weitgehend pauschaliert erstattet. Dazu hat der Verwaltungsrat die Grundsätze für die Entschädigung und die Erstattung der baren Auslagen der ehrenamtlich Tätigen der Bundesagentur für Arbeit (§ 376) beschlossen (Erstattungsgrundsätze).

 

Rz. 2c

§ 376 soll es der Bundesagentur für Arbeit insbesondere ermöglichen, den Mitgliedern der Selbstverwaltung und den Stellvertretern auch Auslagen zu erstatten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Selbstverwaltung außerhalb von Sitzungen anfallen. Außerdem können Stellvertretern auch die baren Auslagen erstattet und eine Entschädigung gezahlt werden, wenn sie an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, ohne dass ein Vertretungsfall wegen Abwesenheit eines Mitglieds vorliegt.

 

Rz. 2d

Die Erstattungsgrundsätze des Verwaltungsrats müssen nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.

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