0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Mit Wirkung zum 27.11.2004 wurde die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) neu gefasst.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Entschädigungsregelung für die in den Selbstverwaltungsorganen ehrenamtlich tätigen Mitglieder und die Stellvertreter. Damit wird gewährleistet, dass die Auslagen im Zusammenhang mit den Selbstverwaltungsaktivitäten einerseits und die insbesondere durch Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane erlittenen finanziellen Einbußen für die Mitglieder erstattet bzw. ausgeglichen werden. Dies ist gerechtfertigt, weil die Mitglieder und Stellvertreter ehrenamtlich und damit unentgeltlich tätig werden. Sie sollen durch ihre Tätigkeit keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Damit wird zugleich der Anreiz erhöht, sich zur Mitarbeit in ein Selbstverwaltungsorgan berufen zu lassen.

 

Rz. 2a

Die Regelung ist als gebundene Vorschrift ausgestaltet, die die Bundesagentur für Arbeit zur Erstattung verpflichtet (Satz 1). Erstattungsberechtigt sind die Mitglieder und die Stellvertreter des Verwaltungsrats und der Verwaltungsausschüsse. Zu erstatten hat die Bundesagentur für Arbeit die baren Auslagen. Daneben hat sie eine Entschädigung zu gewähren.

 

Rz. 2b

Satz 2 ermächtigt den Verwaltungsrat als oberstem Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit, feste Sätze zu beschließen. Diese beziehen sich allein auf die Entschädigung; die baren Auslagen werden im tatsächlichen und notwendigen Umfang, allerdings weitgehend pauschaliert erstattet. Dazu hat der Verwaltungsrat die Grundsätze für die Entschädigung und die Erstattung der baren Auslagen der ehrenamtlich Tätigen der Bundesagentur für Arbeit (§ 376) beschlossen (Erstattungsgrundsätze).

 

Rz. 2c

§ 376 soll es der Bundesagentur für Arbeit insbesondere ermöglichen, den Mitgliedern der Selbstverwaltung und den Stellvertretern auch Auslagen zu erstatten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Selbstverwaltung außerhalb von Sitzungen anfallen. Außerdem können Stellvertretern auch die baren Auslagen erstattet und eine Entschädigung gezahlt werden, wenn sie an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, ohne dass ein Vertretungsfall wegen Abwesenheit eines Mitglieds vorliegt.

 

Rz. 2d

Die Erstattungsgrundsätze des Verwaltungsrats müssen nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattung der baren Auslagen

 

Rz. 3

Bare Auslagen der Mitglieder und Stellvertreter werden in Form von Tagegeld, Übernachtungsgeld, Nebenkosten und Fahrkosten erstattet. Nebenkosten sind insbesondere Kosten für Gepäckaufbewahrung. Weitere Aufwendungen können nicht erstattet werden, insbesondere keine Aufwendungen für Versicherungen und zur Beseitigung etwaiger Schäden, die durch die Tätigkeit im Selbstverwaltungsorgan entstehen.

 

Rz. 4

Die Erstattung der baren Auslagen lehnt sich an das Bundesreisekostenrecht an. Tagegeld, Übernachtungsgeld, Fahrkosten (in der höchsten Kategorie bzw. als Wegstreckenentschädigung) und Nebenkosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet.

 

Rz. 5

Mitgliedern, die am Sitzungsort wohnen oder dort berufstätig sind, werden zur Erstattung der baren Auslagen Fahrkosten gewährt und die Nebenkosten erstattet. Damit wird berücksichtigt, dass den Mitgliedern durch die Selbstverwaltungstätigkeit keine zusätzlichen Kosten für Übernachtung und Verpflegung entstehen. Ist der Einsatz eines Fahrers erforderlich, erhält der Fahrer Tagegeld, Übernachtungsgeld und eine Erstattung der Nebenkosten; bei ihm fallen der Natur der Sache nach Fahrkosten nicht an.

 

Rz. 6

Die Erstattung der baren Auslagen bezieht sich zunächst auf die Teilnahme an Sitzungen des Selbstverwaltungsorgans. Als Sitzungen gelten auch die Besprechungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die von den Selbstverwaltungsorganen gebildet worden sind, und die erforderlichen Gruppenvorbesprechungen, in denen die Auffassung der Gruppe abgestimmt wird.

 

Rz. 7

Die baren Auslagen werden in demselben Umfang erstattet, wenn die Mitglieder weitere Besprechungen außerhalb von Sitzungen durchführen, sofern sie dadurch ihre Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.

 

Rz. 8

In gleichem Umfang werden die baren Auslagen auch erstattet, wenn die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane an Schulungsveranstaltungen der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen. Das Gleiche gilt, wenn für neu berufene Selbstverwaltungsmitglieder oder bei besonderen Entwicklungen, die den Arbeitsmarkt oder die Aufgabenwahrnehmung der Bundesagentur für Arbeit betreffen, ergänzende Schulungsveranstaltungen der einzelnen Gruppen reg...

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