0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Mit Wirkung zum 1.5.2004 wurde Abs. 4 durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) angefügt.

Abs. 4 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur für Arbeit sowie die Mitgliedschaft an Schnittstellen (Ablauf der Mitgliedschaft vor und nach Ablauf der Amtsdauer).

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt eine Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit von einheitlich 6 Jahren. Die aktuelle Amtsperiode hat am 1.7.2010 begonnen und reicht bis zum 30.6.2016.

 

Rz. 2b

Abs. 2 bestimmt, dass die Mitglieder in allen Selbstverwaltungsorganen nach ihrer Amtsdauer im Amt bleiben, bis ihre Nachfolger berufen sind. Damit wird eine kontinuierliche Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane insbesondere an der Schnittstelle von Amtsperioden sichergestellt.

 

Rz. 2c

Abs. 3 bestimmt, dass für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans ein neues Mitglied zu berufen ist. Dies richtet sich nach § 377. Damit stellt der Gesetzgeber insbesondere die Drittelparität in den Selbstverwaltungsorganen für die gesamte Amtsdauer sicher. Eine Gruppe im Selbstverwaltungsorgan wird durch das vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds quantitativ nicht geschwächt, wenn eine nahtlose Nachbesetzung möglich ist und umgesetzt werden kann. Im Übrigen endet durch die gesetzliche Konstruktion zum Ende der Amtsperiode die Amtsdauer aller berufenen Mitglieder einheitlich.

 

Rz. 2d

Abs. 4 bestimmt, dass Stellvertreter nicht länger im Amt bleiben können als die Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans. Dies bezieht sich auf die Amtsdauer der Selbstverwaltung insgesamt, weil es eine personenbezogene Stellvertretung in der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit nicht gibt. Die Änderung des Abs. 4 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren

2 Rechtspraxis

2.1 Amtsdauer

 

Rz. 3

Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ist gesetzlich auf 6 Jahre festgelegt und gewährleistet damit in personeller Hinsicht eine kontinuierliche Selbstverwaltungsarbeit. Die Amtsdauer bezieht sich auf die Amtsperiode der Selbstverwaltungsorgane. Im typisierten Regelfall stimmen Amtsperiode des Organs und Amtsdauer der Mitglieder überein. Keine Übereinstimmung findet sich bei der Amtsdauer des Verwaltungsrates mit der der Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll 5 Jahre betragen. Allerdings sind wie bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates auch mehrere Amtszeiten zulässig. Die unterschiedlichen Regelungen zeigen aber, dass es dem Gesetzgeber nicht darauf ankam, durch übereinstimmende Amtsdauern eine besondere Zusammenarbeit zu erreichen.

 

Rz. 4

Die Amtsdauer setzt die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Selbstverwaltungsorgan voraus. Die Amtsdauer kann erst beginnen, wenn das Selbstverwaltungsmitglied berufen wurde und die Berufung angenommen hat, z. B. durch Entgegennahme eines Berufungsschreibens. Die Amtsdauer beginnt mit der Amtsperiode, wenn das Berufungsverfahren vor Beginn der Amtsperiode abgeschlossen worden ist. Die nächste Amtsperiode beginnt am 1.7.2016.

 

Rz. 5

Die Amtsdauer ist kürzer als 6 Jahre, wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans vorzeitig abberufen worden ist. Dann kann auch der Nachfolger keine 6 Jahre im Amt bleiben, sondern nur bis zum Ende der Amtsperiode.

2.2 Amtsperiodenwechsel

 

Rz. 6

Abs. 2 belässt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Dieser Fall betrifft den Amtsperiodenwechsel. Beginnt eine neue Amtsperiode und sind die (neuen) Mitglieder noch nicht oder noch nicht vollständig berufen, bleiben die für die abgelaufene Amtsperiode berufenen Mitglieder im Amt, bis die Berufung abgeschlossen ist. Mit dieser Regelung sichert der Gesetzgeber die Handlungsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans zu Beginn einer Amtsperiode. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen plötzliche Ereignisse dafür ursächlich sind, dass eine Berufung zu Beginn der Amtsperiode scheitert. Auf ein Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

 

Rz. 7

Zur Vermeidung von Unsicherheiten über die Amtsinhaberschaft müsste die Berufung der Mitglieder jedenfalls für eine Gruppe des Selbstverwaltungsorgans geschlossen erfolgen, weil ansonsten unklar bleibt, welche Mitglieder der Gruppe für die noch nicht berufenen Mitglieder im Amt bleiben. Es könnten nicht alle Mitglieder sein, weil das Selbstverwaltungsorgan ansonsten überbesetzt wäre.

 

Rz. 7a

Das Gesetz en...

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