Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur für Arbeit sowie die Mitgliedschaft an Schnittstellen (Ablauf der Mitgliedschaft vor und nach Ablauf der Amtsdauer).

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt eine Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit von einheitlich 6 Jahren. Die aktuelle Amtsperiode hat am 1.7.2010 begonnen und reicht bis zum 30.6.2016.

 

Rz. 2b

Abs. 2 bestimmt, dass die Mitglieder in allen Selbstverwaltungsorganen nach ihrer Amtsdauer im Amt bleiben, bis ihre Nachfolger berufen sind. Damit wird eine kontinuierliche Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane insbesondere an der Schnittstelle von Amtsperioden sichergestellt.

 

Rz. 2c

Abs. 3 bestimmt, dass für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans ein neues Mitglied zu berufen ist. Dies richtet sich nach § 377. Damit stellt der Gesetzgeber insbesondere die Drittelparität in den Selbstverwaltungsorganen für die gesamte Amtsdauer sicher. Eine Gruppe im Selbstverwaltungsorgan wird durch das vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds quantitativ nicht geschwächt, wenn eine nahtlose Nachbesetzung möglich ist und umgesetzt werden kann. Im Übrigen endet durch die gesetzliche Konstruktion zum Ende der Amtsperiode die Amtsdauer aller berufenen Mitglieder einheitlich.

 

Rz. 2d

Abs. 4 bestimmt, dass Stellvertreter nicht länger im Amt bleiben können als die Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans. Dies bezieht sich auf die Amtsdauer der Selbstverwaltung insgesamt, weil es eine personenbezogene Stellvertretung in der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit nicht gibt. Die Änderung des Abs. 4 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren

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