Rz. 12a

Abs. 1a bestimmt die Bundesagentur für Arbeit als Verbindungsstelle bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wegen Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Verbindungsstelle meint koordinierende Stelle zwischen den grundsätzlich fachlich und rechtlich verantwortlichen Stellen und den zuständigen ausländischen Trägern, mit denen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden müssen. Praktische Folge ist insbesondere, dass der jeweilige ausländische Träger für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur eine Stelle hat, mit der er kommuniziert. Die Regelung folgt der Bestimmung der Bundesagentur für Arbeit als Zugangsstelle nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der VO (EG) 883/2004. Die Funktion der Verbindungsstelle ist für die Aufgaben nach dem SGB III und dem SGB II wahrzunehmen. Der Gesetzgeber hat keine Veranlassung gesehen, für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine eigenständige Bestimmung im SGB II zu treffen. Die Verbindungsstelle nimmt also nicht nach dem Wortlaut der Vorschrift Aufgaben entweder im Rechtskreis Arbeitsförderung oder Grundsicherung wahr, sondern in beiden Rechtskreisen. Der jeweilige Arbeitsvorfall muss aber schon wegen der Klarheit der Verwendung von Haushaltsmitteln eindeutig einem Rechtskreis zugeordnet werden.

 

Rz. 12b

Die Aufgaben der Verbindungsstelle sind darin zu sehen, Transparenz für die möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer herzustellen und die Kommunikation mit den ausländischen Trägern zu führen. Intern kann die Verbindungsstelle entsprechend der Organisationshoheit des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit Fachaufgaben dort erledigen lassen, wo dies durch Vorstandsentscheidung innerhalb der Bundesagentur für Arbeit bestimmt worden ist, insbesondere in den Agenturen für Arbeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge