Rz. 9

Abs. 2 regelt die Kostenerstattung einschließlich Verwaltungskosten für die Durchführung von Aufgaben, die der Bundesagentur in anderen Gesetzen als dem SGB III übertragen werden. Dabei handelt es sich primär um Aufgaben, die jedenfalls in keinem engeren Zusammenhang mit den originären Aufgaben der Arbeitsförderung stehen. Eine ganz typische Aufgabe ist die Gewährung von Kindergeld durch die Familienkassen. Bei der Übertragung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich dagegen um die wichtigste übertragene Aufgabe.

 

Rz. 10

In dem jeweiligen Gesetz, mit dem die Aufgabe übertragen wird, kann festgelegt werden, dass abweichend von § 363 Abs. 2 Verwaltungskosten nicht oder nur anteilig erstattet werden. Dies wird der Gesetzgeber im Einzelfall nach der Nähe zur originären Aufgabe der Agenturen für Arbeit regeln. Verwaltungskosten sind Kosten für Personal und Infrastruktur, z. B. auch die Informationstechnik. Je näher die gesetzlich übertragene Aufgabe mit den originären Aufgaben nach dem SGB III vergleichbar ist, umso mehr kompensieren sie originäre Aktivitäten nach dem SGB III. Das bedeutet, dass zusätzliche Personalkosten nicht entstehen und die bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Dies rechtfertigt es, keine oder nur eine teilweise Erstattung von Verwaltungskosten vorzusehen. Andererseits müssen mit zunehmender Ferne der Aufgaben insbesondere die Kosten der Informationstechnik (Entwicklung und Pflege) zusätzlich aufgebracht werden. Es muss daher in dem jeweiligen Gesetz auch geregelt werden können, die Verwaltungskosten teilweise in Bezug auf eine bestimmte Kostensparte zu erstatten.

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