Rz. 4

Die Förderleistungen für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft umfassen Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld (§ 102). Daneben erstattet die BA dem Arbeitgeber auf Antrag seinen Beitragsanteil zur Sozialversicherung.

 

Rz. 5

Die Umlage soll den Aufwand für das Wintergeld und den Erstattungsaufwand für Beitragszahlungen des Arbeitgebers decken. Das ist, wie bei Umlagen üblich, risikofrei, weil die Umlage jederzeit so angepasst werden kann, dass sie kostendeckend erhoben wird.

 

Rz. 6

Die Regelung sieht daneben vor, dass durch die Gesamtumlage auch die Verwaltungskosten und die mit der Gewährung der umlagefinanzierten Leistungen zusammenhängenden sonstigen Kosten gedeckt werden. Zu den Verwaltungskosten gehört der Aufwand für die Umsetzung der Umlage und die Administration der Förderleistungen. Sonstige Kosten sind z. B. Zinsverluste seitens der Bundesagentur für Arbeit durch Vorauszahlung der Leistungen. Dadurch werden die Beitragszahler zur Arbeitsförderung davon entbunden, für diese Kosten mit ihren Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung aufzukommen.

 

Rz. 7

(unbesetzt)

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