Rz. 1

§ 354 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) zum 1.11.1999 geändert.

Zum 1.4.2006 wurde die Vorschrift neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen v. 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790) mit Wirkung zum 1.10.2022 redaktionell geändert.

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