Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Einzugsstellen und Sozialversicherungsträger zu Meldungen und Auskünften zum Zwecke der Aufgabenerledigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Sie nimmt Bezug auf zahlreiche Meldepflichten des Arbeitgebers (Sofortmeldungen, Regelmeldung, Jahresmeldung, vgl. z. B. § 28a SGB IV). Die Bundesagentur für Arbeit erhält zugleich die Befugnis, die Unterlagen der Einzugsstellen einzusehen.

Abs. 1 verpflichtet die zuständigen Einzugsstellen, der Bundesagentur für Arbeit monatlich die Zahl der Personen mitzuteilen, die nach den §§ 24, 25 versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind. Die Bundesagentur darf in dem zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen nehmen. Damit werden die Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen verpflichtet, die Einsichtnahme durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, im Regelfall die Agenturen für Arbeit, zum Zwecke der Prüfung korrekter Beitragszahlungen zu dulden.

Abs. 2 verpflichtet die Träger der Sozialversicherung zur Vorlage vorhandener Geschäftsunterlagen und Statistiken. Das betrifft die Sozialversicherungsträger in ihrer Eigenschaft als Beitragszahler, wenn sie versicherungspflichtige Leistungen erbringen.

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