Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, wer die Beiträge für sonstige Versicherte (§ 26) zu tragen hat. Ergänzend dazu bestimmt § 349, wer die Beiträge zu zahlen hat.

Die Beiträge für versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) hat der Träger der Einrichtung zu tragen (Nr. 1).

Der Bund trägt die Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3a) nach der Hälfte des Beitragssatzes (Nr. 2) und nach Aufhebung seiner Pflicht durch das 6. SGB III-ÄndG und Wiedereinführung durch das 7. SGB III-ÄndG für Personen, die gemäß § 26 Abs. 2a als Erziehende versicherungspflichtig sind (Nr. 9).

Die Länder tragen die Beiträge für die nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtigen Gefangenen (Nr. 3).

Für Versicherungspflichtige in geistlichen Genossenschaften (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) haben diese den Beitrag zu tragen (Nr. 4).

Die Leistungsträger tragen die Beiträge aufgrund Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wegen des Bezuges von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III, von Leistungen mit einer Bemessungsgrundlage von Arbeitsentgelt innerhalb der geringfügigen Beschäftigungen (Nr. 5, redaktionell ab 1.10.2022 an die neue Definition der geringfügigen Beschäftigung in § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV angepasst), für Bezieher von Krankengeld nach § 44a SGB V (Nr. 5a), Renten wegen voller Erwerbsminderung (Nr. 7) und Mutterschaftsgeld (Nr. 8). Die Leistungsträger tragen die Beiträge hingegen nur zur Hälfte, soweit diese auf die Leistung von Krankengeld und Verletztengeld entfallen (Nr. 5), die andere Hälfte hat der versicherungspflichtige Leistungsbezieher (§ 26 Abs. 2 Nr. 1) zu tragen.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen tragen nach Nr. 6 den Beitrag für Versicherungspflichtige aufgrund des Bezuges von Krankentagegeld (§ 26 Abs. 2 Nr. 2). Soweit dem Krankengeld nach § 44a SGB V vergleichbare Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende (§§ 8, 8a TPG) oder im Zusammenhang mit Blutspenden zur Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 Transfusionsgesetz erbracht werden, hat der Träger bzw. die Stelle die Beiträge allein zu tragen, die diese Leistung erbracht hat. Dasselbe gilt für Beiträge für den Leistungsanteil, den diese Stelle erbracht hat.

Für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld mit einem zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze beziehen, hat der Träger (Pflegekasse, privates Versicherungsunternehmen) den Beitrag in voller Höhe zu übernehmen, ggf. anteilig zusammen mit der Festsetzungsstelle für die Beihilfe bei einem entsprechenden Anspruch und einer entsprechenden Versicherung des Pflegebedürftigen, bei höheren zugrunde liegenden Arbeitsentgelten haben die Leistungsbezieher abweichend davon die Hälfte des Beitrages zu tragen (Nr. 6b).

Bei Versicherungspflicht wegen einer Pflegezeit nach § 26 Abs. 2b hängt die Beitragstragung davon ab, wo der Gepflegte pflegeversichert ist (Nr. 10). Danach hat entweder die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen die Beiträge zu tragen. Damit wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Pflegeversicherungsleistung. Erhält der Gepflegte Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und einer Pflegekasse bzw. eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens, tragen die jeweiligen Leistungsträger und anderen Stellen die Beiträge. In Nr. 10 bedarf es ab 1.1.2017 nicht mehr der Präzisierung auf den Personenkreis der Pflegenden während der Pflegezeit, weil es für die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung nicht mehr darauf ankommt, ob eine Pflegezeit in Anspruch genommen worden ist, sondern allein auf die Pflege durch die Pflegeperson nach näherer Bestimmung in § 26 Abs. 2b n. F. Daher konnte auch die Verpflichtung zur Beitragstragung auf die Pflegepersonen Bezug nehmen.

Die Vorschrift dient insbesondere der Transparenz und Rechtsklarheit. Die Änderungen der Vorschrift zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

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