0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurde Nr. 4 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) eingefügt, die vorherigen Nr. 4 und 5 wurden Nr. 5 und 6.

Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert.

Nr. 7 wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) angefügt.

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde Nr. 6 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) geändert.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde Nr. 2 mit Wirkung zum 1.2.2006 geändert.

Nr. 8 wurde zum 1.7.2008 durch Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.05.2008 (BGBl. I S. 873) angefügt.

Die Vorschrift wurde in Nr. 5 und 6 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurden mit Wirkung zum 1.8.2012 die Nr. 5a und 6a eingefügt.

Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 die Nr. 5b und 6b eingefügt.

Nr. 6a wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

Die Vorschrift wird durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert (Streichung des Hinweises auf die Bezugsgröße Ost in Nr. 8).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 345 trifft Regelungen zur Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitsförderung in Fällen sonstiger Versicherungspflicht nach § 26. Das sind insbesondere versicherungspflichtige Zeiten außerhalb von abhängigen Beschäftigungen, die hauptsächlich aus sozialpolitischen Gründen der Arbeitslosenversicherungspflicht unterworfen worden sind. Es wird ein Arbeitsentgelt fingiert, damit die Beiträge zur Arbeitsförderung einfach berechnet und erhoben werden können.

Nr. 1 bestimmt 20 % der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage, wenn der Versicherte im Rahmen der beruflichen Rehabilitation wieder befähigt werden soll, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, oder ein Jugendlicher in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden soll. Die Bemessungsgrundlage ist so gering bemessen, dass ein Arbeitslosengeld (Alg), das aus ihr zu berechnen wäre, den Lebensunterhalt nicht decken kann.

Nr. 2 bestimmt für Zeiten versicherungspflichtigen Wehr- oder Zivildienstes 40 % der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage. Damit werden die Dienstleistenden i. d. R. besser gestellt. Sofern der Versicherungsfall im Anschluss an den Dienst eintreten sollte, erhalten sie ein Alg, das jedenfalls günstiger bemessen wird als das nach dem Wehrsold.

Nr. 3 bestimmt für versicherungspflichtige Gefangene eine Beitragsbemessungsgrundlage von 90 % der Bezugsgröße und trägt damit insbesondere den Resozialisierungsvorstellungen des Gesetzgebers Rechnung.

Nr. 4 bestimmt für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnlicher religiöser Gemeinschaften ein Arbeitsentgelt i. H. d. gewährten Geld- und Sachbezüge. Die Anlehnung an die tatsächlichen Gegebenheiten dient der Rechtsklarheit.

Nr. 5 regelt den beitragspflichtigen Anteil der Arbeitnehmer, die als Bezieher von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, mit 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen dabei nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des § 452 gilt das Versorgungskrankengeld bei der Anwendung der Nr. 5 als Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Damit ist sichergestellt, dass Zeiten mit Versorgungskrankengeld bei der Feststellung des beitragspflichtigen Anteils des Arbeitnehmers behandelt werden wie Zeiten mit Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

Nr. 5a regelt den beitragspflichtigen Anteil der Arbeitnehmer als Bezieher von Krankengeld nach § 44a SGB V als das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch ge...

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