Rz. 1

Abs. 1 wurde zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und Abs. 3 zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert. Abs. 4 wurde zum 1.4.2003 angefügt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 4621) und zum 1.7.2006 geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402).

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.6.2008 durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 841) neu gefasst.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch Art. 4 Nr. 3a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert.

Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 22.7.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) neu gefasst.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) geändert.

Abs. 4 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 4 wurde durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) mit Wirkung zum 1.7.2019 geändert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) mit Wirkung zum 1.10.2022 geändert.

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