0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und Abs. 3 zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert. Abs. 4 wurde zum 1.4.2003 angefügt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 4621) und zum 1.7.2006 geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402).

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.6.2008 durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 841) neu gefasst.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch Art. 4 Nr. 3a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert.

Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 22.7.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) neu gefasst.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) geändert.

Abs. 4 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 4 wurde durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) mit Wirkung zum 1.7.2019 geändert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) mit Wirkung zum 1.10.2022 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt für bestimmte Beschäftigungen die beitragspflichtige Einnahme, weil es aus sozialpolitischen Erwägungen nicht gerechtfertigt erscheint, vom tatsächlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Es werden daher Regelungen abweichend von § 342 getroffen.

Abs. 1 legt die beitragspflichtige Einnahme für Seeleute fest. Dabei wird auf die Beitragsbemessungsgrundlage für die Unfallversicherung verwiesen. Dort werden regelmäßig Durchschnittssätze als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berücksichtigt. Die See-Berufsgenossenschaft wird ermächtigt, das beitragspflichtige Entgelt für außerhalb des Schiffsbetriebes Beschäftigte abweichend vom Jahresarbeitsentgelt festzusetzen. Notwendige Detailregelungen würden die Rahmengesetzgebung im SGB III überfordern.

Abs. 2 bestimmt für Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres als Jugendfreiwilligendienst bzw. für Zeiten eines Bundesfreiwilligendienstes, der ab 1.7.2011 eingeführt wurde, im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis oder bei Fortsetzung nach einer Unterbrechung von längstens 6 Monaten ein erhöhtes beitragspflichtiges Entgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Teilnehmer aufgrund des vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnisses ohne den Jugendfreiwilligendienst bzw. Bundesfreiwilligendienst erfahrungsgemäß eine höhere beitragspflichtige Einnahme hätten.

Abs. 3 bestimmt für Menschen mit Behinderungen in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder in einer Blindenwerkstätte ein beitragspflichtiges Mindestentgelt in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße. Damit wird dem sozialpolitischen Anliegen im Hinblick auf eine mögliche Leistungsgewährung auch in den Fällen Rechnung getragen, in denen wegen der Behinderungen nur ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt werden kann. Die Änderung zum 1.1.2022 in Menschen mit Behinderungen war nur redaktioneller Art ohne eine fachliche Neuregelung.

Abs. 4 bestimmt für die Zeit ab 22.7.2009 im Gleichklang zur Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für die Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbeitragssatz von 30 % (§ 163 Abs. 10 SGB VI), der in die Übergangsbereichsberechnung (ab 1.7.2019, früher: Gleitzonenberechnung) für den Übergang vom Mini-Job zum Midi-Job eingeht, dabei wird der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Damit wird den Besonderheiten des § 20 Abs. 2 SGB IV für Personen, deren Arbeitsentgelt über 450,00 EUR bis zu 1.300,00 EUR monatlich beträgt, Rechnung getragen. Die Änderung des Abs. 4 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Seit dem 1.10.2022 ist die Bezugnahme auf § 163 Abs. 10 SGB VI für den Betrag der beitragspflichtigen Einnahme bei mehr als geringfügiger Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV durch eine Bezugnahme auf § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ...

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