Rz. 3

Ausgangsüberlegung für die Beitragssenkung zum 1.1.2019 war der Umstand, dass der Bundesagentur für Arbeit bei der Umsetzung der Änderungen bei der Weiterbildungsberatung und Weiterbildungsförderung durch das Qualifizierungschancengesetz eine zentrale Rolle spielt. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung der vergangenen Jahre vor 2019 konnte die allgemeine Rücklage im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit wieder aufgebaut werden. Zum Ende des Jahres 2018 betrug die allgemeine Rücklage nach der mittelfristigen Finanzeinschätzung der Behörde rd. 22,5 Mrd. EUR. Dies entspricht in etwa 0,65 % des BIP und damit der Höhe der allgemeinen Rücklage im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, die nach Berechnungen des IAB notwendig wäre, um die Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit in einer Wirtschaftskrise ohne Inanspruchnahme eines Bundesdarlehens zu decken. Fällt die Rücklage im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit unter diesen Wert, könnte in einer Wirtschaftskrise aufgrund der erhöhten Ausgaben insbesondere für Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld ein Bundeszuschuss zum Ausgleich des Haushaltes der Bundesagentur für Arbeit notwendig werden. Es kann zwar der Gesetzesbegründung zufolge davon ausgegangen werden, dass sich der Beschäftigungsaufbau angesichts der guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch im Jahr 2019 fortsetzen wird, wenn auch mit abnehmendem Tempo. Es wird jedoch immer schwieriger, die negativen Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf das Arbeitskräfteangebot zu kompensieren. Dies wird sich demnach negativ auf die Produktionsmöglichkeiten auswirken. Auch der Rückgang der Arbeitslosigkeit wird sich demnach prognostisch verlangsamen. Mit einer Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung können nach der gesetzgeberischen Intention neben einer Entlastung der Beschäftigten und der Arbeitgeber, die die Binnennachfrage unterstützen kann, auch beschäftigungsfördernde Impulse für die weitere wirtschaftliche Entwicklung gesetzt werden. Die Beitragsentlastung für Beschäftigte infolge der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung und der Wiederherstellung der Parität bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz soll auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III zugunsten der Leistungsberechtigten nachvollzogen werden. Das wiederum ist durch Absenkung der Sozialversicherungspauschale von 21 % auf 20 % in § 153 realisiert worden.

 

Rz. 3a

Die Beiträge zur Arbeitsförderung sind nach einem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen.

 

Rz. 4

2009 und 2010 betrug der Beitrag 2,8 % der Beitragsbemessungsgrundlage, aber ab 1.1.2011 3,0 %. Ab 1.1.2019 beträgt der Beitrag 2,6 % der Beitragsbemessungsgrundlage. Nach vorübergehender Absenkung beträgt der Beitrag 2023 und 2024 wieder 2,6 % der Beitragsbemessungsgrundlage.

 

Rz. 5

§ 341 regelt nicht, wer die Beiträge zu tragen und zu zahlen hat. Ebenso wird nicht geregelt, von welchen Einnahmen Beiträge abzuführen sind. Abs. 3 Satz 2 und 3 bestimmen die Berechnung von Teilmonaten.

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