Rz. 10

Abs. 2 räumt der Bundesagentur für Arbeit einen Ersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger bzw. Rehabilitationsträger bei Zuerkennung einer Rente oder Übergangsgeld ein, wenn diese Leistung das Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 156 bewirkt und die Bundesagentur für Arbeit wegen gewährtem Alg bereits einen Erstattungsanspruch gegen den Renten- oder Rehabilitationsträger hat. Insoweit wird die Erstattungspflicht der Hauptleistung durch eine Ersatzpflicht der Nebenleistung ergänzt. Durch Verweisung in Abs. 5 werden auch die Pflegeversicherungsbeiträge erfasst. Im Ergebnis bleiben das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis unberührt. Nach dem Wegfall der Arbeitslosenhilfe und des Unterhaltsgeldes können bezogen auf diese Leistungen wohl auch keine einzelnen Altfälle mehr betroffen sein; die Regelungen wurden deshalb mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben.

 

Rz. 11

Die Ersatzpflicht der Träger nach Abs. 2 bezieht sich nicht auf die von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Beiträge, sondern auf die eigene Abführungspflicht. Das bedeutet folgerichtig für den Rentenversicherungsträger, dass er seinen Krankenversicherungsanteil und den des Rentners als Ersatz für die Bundesagentur für Arbeit aufzubringen hat und selbst keine weiteren Beiträge mehr entrichten muss. Dem Gesundheitsfonds stehen keine Beiträge des Rentenversicherungsträgers zu. Der Rehabilitationsträger wird so gestellt, als hätte es die Krankenversicherung für Alg-Bezieher nicht gegeben (Abs. 2 Satz 3). Der Beitragsersatz richtet sich der Höhe nach seiner fiktiven Beitragspflicht, die ohne die Beitragspflicht wegen des Bezuges von Alg bestanden hätte; Krankenversicherungsbeiträge aus dem Bezug von Übergangsgeld sind nicht zusätzlich zu entrichten.

 

Rz. 12

Die Ersatzpflicht nach Abs. 2 setzt nicht voraus, dass der Alg bewilligende Bescheid aufgehoben worden ist. Das hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG klargestellt. Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass es für den Betroffenen nicht gut zu erkennen sei, dass ein Aufhebungsbescheid wegen der Beiträge keine Erstattungspflicht für das Alg auslöst (BSG, Urteil v. 31.10.1991, 7 RAr 46/90; BSG, DBlR 3839a SGB X § 48). Mit Abs. 2 wollte der Gesetzgeber das Verwaltungsverfahren vereinfachen.

 

Rz. 13

Die Ersatzpflicht besteht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch in sog. Nahtlosigkeitsfällen nach § 145 Abs. 3 (vgl. dazu auch die redaktionelle Änderung des Abs. 2 zum 1.8.2016). Auch dafür bedarf es keiner die Bewilligung aufhebenden und Leistungen zurückfordernden Entscheidung.

 

Rz. 13a

Im Rechtskreis des SGB II besteht ein Erstattungsanspruch auch, soweit die Entscheidung über die Leistungsbewilligung aufgrund der Berücksichtigung der Rente als Einkommen nur teilweise aufgehoben wird. Beiträge nach § 26 SGB II hat der Rententräger nicht zu erstatten. Die Regelungen betreffen nur noch Altfälle aus der Zeit, als noch Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Das BSG hat klargestellt, dass § 335 keine Regelung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger enthält (BSG, Urteil v. 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R). Eine Erstattungsforderung kann auch nicht auf § 50 SGB X gestützt werden.

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