Rz. 9

Abs. 2 berechtigt zur Aufrechnung jeglicher Rückzahlungsansprüche gegen Beitragserstattungsansprüche in voller Höhe. Damit ist gesetzlich klargestellt, dass in Fällen der Rückabwicklung eines Versicherungspflichtverhältnisses ausgeschlossen ist, dass der Leistungsempfänger die gezahlten Leistungen ganz oder teilweise, vorübergehend oder endgültig behalten darf, gleichwohl aber die dieser Leistung zugrunde liegenden Beiträge zurückverlangen kann. Die Aufrechnungshöhe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und mit Verwaltungsakt festzusetzen. Die Rechtsprechung hat die Aufrechnungsmöglichkeit ausdrücklich gebilligt (BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 69/93). Aufrechnungsmöglichkeiten nach dem BGB werden dadurch nicht ausgeschlossen. Insofern bedürfte es des § 333 schon gar nicht.

 

Rz. 9a

Die Vorschrift erfasst keine Erstattungsansprüche nach § 102, § 106a oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, dabei handelt es sich nicht um zu Unrecht entrichtete Beiträge durch den Arbeitgeber. Eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht nur, wenn einem Anspruch der Bundesagentur für Arbeit wegen zu Unrecht erstatteter Beiträge nach § 175a ein Anspruch auf Beitragserstattung i. S. d. § 351 gegenübersteht.

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