0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde zum 1.11.1999 geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230).

Abs. 3 wurde zum 1.1.2002 angefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).

Zum 1.1.2004 wurde Abs. 1 redaktionell angepasst, Abs. 3 inhaltlich und redaktionell geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848); Abs. 1 wurde durch dieses Gesetz zum 1.1.2005 erneut geändert.

Abs. 3 wurde zum 1.4.2006 und erneut zum 1.11.2006 durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert.

Abs. 1 und 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) neu gefasst.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 erneut geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift trifft eigenständige, von den Regelungen im BGB und dem einschränkenden § 51 SGB I abweichende Regelungen zu Aufrechnungsmöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit, die nochmals weitergehend eröffnet werden.

 

Rz. 2a

Abs. 1 ermächtigt die Agenturen für Arbeit, Erstattungsansprüche gegen den Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung in voller Höhe aufzurechnen, wenn der Erstattungsanspruch aus der Anrechnung von Nebeneinkommen auf eine Entgeltersatzleistung resultiert oder deshalb besteht, weil Leistungen während einer Zeit gezahlt worden sind, während der der Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 geruht hat. Dadurch werden Arbeitslose durch nachträgliche Anrechnungen oder Ruhenszeitfeststellungen nicht günstiger gestellt als bei zeitgerechtem Vorgehen durch die Arbeitsverwaltung.

 

Rz. 2b

Abs. 2 erlaubt die Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen gegen Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Beitragserstattungen dienen damit in vollem Umfang zur Befriedigung jeglicher Rückzahlungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung.

 

Rz. 2c

Abs. 3 ist mit Wirkung zum 29.5.2020 neu gefasst und zum 1.1.2021 erweitert worden. Die Vorschrift bestimmt Aufrechnungsmöglichkeiten von Erstattungsansprüchen aus dem Leistungsbereich Kurzarbeitergeld einschließlich der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieher von Kurzarbeitergeld sowie Wintergeld und Ansprüchen auf Winterbeschäftigungs-Umlage gegen Ansprüche des Arbeitgebers aus vorgeleistetem Kurzarbeitergeld und Wintergeld. Der Arbeitgeber wird für diese Zwecke zum Anspruchsinhaber bestimmt, obwohl Kurzarbeitergeld und Wintergeld an Arbeitnehmer gewährt werden; der Arbeitgeber selbst schuldet nur die Winterbeschäftigungs-Umlage. Dadurch die Fiktion wird es ermöglicht, die Aufrechnungslage zu erklären. Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung der Vorschrift wichtig, dass als Folgeänderung zu den zeitgleich in Kraft getretenen bzw. erneut geänderten § 106a sowie § 109 Abs. 5 (neu) die Bundesagentur für Arbeit mit Ansprüchen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aufrechnen kann, gleich, in welcher Art von Kurzarbeit sich Bezieher gefunden haben.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufrechnung bei Entgeltersatzleistungen

 

Rz. 3

Abs. 1 betrifft den häufigen Fall, dass die Entgeltersatzleistung bereits für Zahlungszeiträume ausgezahlt worden ist, bevor ein Anrechnungsbetrag aus einer Nebenbeschäftigung (etwa § 155) berechnet, festgestellt und leistungsmindernd verarbeitet werden konnte oder der Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 festgestellt werden konnte, wodurch der Anspruch zum Ruhen gebracht wurde. Entgeltersatzleistungen sind das Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung), das Teilarbeitslosengeld, das Übergangsgeld und das Insolvenzgeld. Zum Kurzarbeitergeld vgl. die Komm. zu Abs. 2.

 

Rz. 4

Bei Anrechnungen aus Nebeneinkommen treten Überzahlungen vor allem zu Beginn der Nebenbeschäftigung ein, wenn die Höhe des Nebeneinkommens der Agentur für Arbeit noch nicht bekannt ist und der Eingang einer Nebenverdienstbescheinigung abgewartet werden muss. Aufgrund erheblicher Freibeträge verbietet sich in diesen Fällen zumeist eine Anrechnung auf Verdacht. Die Regelung geht typisierend davon aus, dass dem Leistungsberechtigten bei Aufrechnung des anzurechnenden Betrages stattdessen das Nebeneinkommen selbst für den Lebensunterhalt mindestens in der Höhe zur Verfügung steht, zu der es bei der Entgeltersatzleistung zu berücksichtigen war. Wird Nebeneinkommen kontinuierlich erzielt (ständiges Nebeneinkommen), kann die Arbeitsverwaltung aufgrund der Angaben des Leistungsberechtigten laufend anrechnen und im Nachhinein...

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