Rz. 13

Für das SG Chemnitz bietet § 328 Abs. 3 Satz 2 keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (SG Chemnitz, Urteil v. 25.10.2017, S 35 AS 4231/15, bezogen auf vorläufige Entscheidungen im Grundsicherungsrecht). Das SG hat darauf hingewiesen, dass dies in der Vergangenheit jedenfalls für die Beiträge im Falle eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Leistungsberechtigten bereits angenommen wurde und zitiert das LSG Sachsen, Urteil v. 22.5.2014, L 3 AS 600/12:

"Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich um eine Form der öffentlichen Abgabe, der eine Gegenleistung gegenübersteht. Für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes hat der Begriff "Beitrag" einen gegenüber dem allgemeinen Abgabenrecht modifizierten Inhalt. Die einkommensabhängigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden zur Finanzierung der in § 1 SGB V beziehungsweise § 1 SGB XI definierten Aufgaben eingesetzt und damit zumindest teilweise nach dem für den Bereich der Sozialversicherung zu beachtende Sozialstaatsprinzip und der daraus abgeleitete Solidargrundsatz umverteilt. Sozialversicherungsbeiträge sind danach alle Geldleistungen, die auf gesetzlicher Grundlage zur Deckung des Finanzbedarfes der Sozialleistungsträger von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten aufgebracht werden (vgl. näher Dreher, in: Schlegel/Engelmann/Voelzke, jurisPK-SGB II [2. Aufl., 2012], § 3 Rn. 22 ff.). Es handelt sich damit gerade nicht um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die vom Leistungsträger an den Berechtigten erbracht wird. Mit der Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte nach § 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine ihm als kommunaler Träger gegenüber der AOK Plus obliegende Pflicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (Krankenversicherungspflicht) beziehungsweise § 20 Abs. Satz 2 Nr. 2a SGB XI (Pflegeversicherungspflicht) sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, versicherungspflichtig, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Mit der vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist damit der Eintritt der Krankenversicherungs- der Pflegeversicherungspflicht verbunden. Die Vorschriften von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V beziehungsweise § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI stellen nur auf den Leistungsbezug ab und nehmen die vorläufige Bewilligung nicht aus. Unabhängig von der Rückforderung der Leistung war die Klägerin somit während der Zeit des Bezugs von Grundsicherungsleistungen versicherungspflichtig, woraus sowohl Leistungs- als auch Beitragsansprüche begründet wurden."

Ein grundlegender Unterschied zwischen den Beiträgen zur gesetzlichen Pflichtversicherung und denen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht jedoch nach Auffassung des SG jedenfalls nach der Ausweitung der Krankenversicherungspflicht zum 1.1.2009 und nach Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung nicht mehr. Nachdem sich der Gesetzgeber ursprünglich für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V entschieden hatte, wurde das System der Krankenversicherung im Zuge einer deutlichen Ausweitung der Krankenversicherungspflicht zum 1.1.2009 weiter ausdifferenziert. So wurden Leistungsempfänger nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, wenn sie zuletzt vor dem Bezug von Alg II privat krankenversichert waren oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert und hauptberuflich selbstständig tätig waren. Dieser Personenkreis fiel von diesem Zeitpunkt an sodann unter eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG, welche mit der Pflicht der Versicherungsunternehmen gemäß § 12 Abs. 1b VAG a. F. zur Aufnahme dieser Personen in den neu geschaffenen Basistarif aus § 12 Abs. 1a VAG a. F. korrespondierte, der keine Risikozuschläge vorsah und dessen Tarif sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse orientierte (§ 12 Abs. 1c VAG a. F.). Zudem sahen § 12 Abs. 1c Satz 4 und 5 VAG a. F. eine weitere Beitragsreduzierung im Falle der Hilfebedürftigkeit i. S. d. SGB II vor, um die finanzielle Überforderung des Betroffenen zu verhindern (unter Hinweis auf BT-Drs. 16/3100 S. 207). Als Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Versicherungsunternehmen, Risikozuschläge zu erheben und Leistungsausschlüsse vorzunehmen, wurde ein Risikoausgleich zwischen den Unternehmen nach § 12g VAG a. F. geschaffen. Letztlich sah § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG a. F. vor, dass der Leistungsträg...

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