0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund Art. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) am 1.1.1998 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 290 bestimmt grundsätzlich, dass für die Berufsberatung durch einen Dritten auch ein Entgelt verlangt werden darf. Zum Schutz des Ratsuchenden – Jugendliche wie Erwachsene – darf eine solche Vergütung jedoch nur verlangt werden, wenn die Berufsberatung nicht mit einer Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung verknüpft ist. Zwar darf für eine Arbeitsvermittlung eine Vergütung vom Arbeitsuchenden verlangt werden. Der Gesetzgeber hat dies jedoch gesondert in § 296 über einen Vermittlungsvertrag geregelt; die mit der Arbeitsvermittlung im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen werden dort explizit aufgeführt.

 

Rz. 1b

Verboten ist hingegen nach § 296a, für eine Leistung zur Ausbildungsvermittlung eine Vergütung vom Ratsuchenden zu verlangen; dies ist nur gegenüber dem Arbeitgeber möglich. Dabei bestimmt § 296a Satz 2 ausdrücklich, dass zu den Leistungen einer Ausbildungsvermittlung, für die vom Arbeitgeber eine Vergütung verlangt werden darf, auch die Berufsberatung gehört. Deshalb schließt schon diese Regelung ein Vergütungsverlangen im Zusammenhang mit Vermittlungstätigkeiten zur Ausbildung gegenüber dem Ratsuchenden aus. § 290 will daher das Manko beheben, das dadurch entstanden ist, auf ein Zulassungsverfahren zur Berufsberatung durch Dritte zu verzichten. Für eine isolierte, vermittlungsunabhängige Dienstleistung einer Berufsberatung darf eine Vergütung verlangt werden, wenn auch keine nur organisatorisch von der Vermittlung abgegrenzte Berufsberatung geleistet wird. Satz 2 regelt folgerichtig, dass eine Vergütungsvereinbarung unwirksam ist, wenn die Beratungsleistung gleichwohl einen Zusammenhang mit einem Vermittlungsangebot aufweist. Das bedeutet schlichtweg, dass der Beratende die Vergütung nicht von dem Ratsuchenden verlangen darf, der Beratene ist nicht verpflichtet, die Vergütung zu zahlen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift verbietet ausdrücklich auch die Entgegennahme einer Vergütung in den geregelten Fällen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf die Entgegennahme einer Vergütung ohne ein vorheriges Verlangen von Berufsberatenden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 290 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bundesagentur für Arbeit kein Monopol auf die Durchführung der Berufsberatung innehat, mithin Berufsberatung durch Dritte rechtlich zulässig ist. Folgerichtig erwägt der Gesetzgeber, dass für eine solche Berufsberatung auch ein Entgelt verlangt werden könnte. Dies wird durch § 290 grundsätzlich zugelassen.

 

Rz. 3a

Der Gesetzgeber möchte jedoch, dass ein Entgelt von dem Arbeitgeber verlangt wird, für den ein Dritter Vermittlungsleistungen zur Ausbildung erbringt. Da eine solche Vermittlungstätigkeit nicht isoliert erbracht werden kann, sondern mit der Berufsberatung unauflöslich verbunden ist, um die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des zukünftigen Auszubildenden i. S. d. § 31 Abs. 1 berücksichtigen zu können, schließt eine Vergütung, die der Arbeitgeber für die Ausbildungsvermittlung zahlt, die Berufsberatung des Ratsuchenden ein (vgl. § 296a Satz 2). Folgerichtig kann vom Ratsuchenden nur ein Entgelt für die Berufsberatung verlangt werden, wenn sie nicht mit der Ausbildungsvermittlung verknüpft ist. Damit soll eine unabhängige Berufsberatung gewährleistet werden. Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung bilden demnach eine Einheit, bei der durch die Berufsberatung die für die spätere Ausbildungsvermittlung notwendige Vorbereitung schafft. Daraus rechtfertigt sich auch der Einschluss der Beratung in die Vermittlungsvergütung.

 

Rz. 4

§ 296 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes von dem Arbeitsuchenden verlangt werden kann. Das setzt einen Vermittlungsvertrag voraus. Die Vermittlungsdienstleistung umfasst nach § 296 Abs. 1 Satz 3 insbesondere auch die Berufsberatung. Daher ist es ausgeschlossen, vom Ratsuchenden ein Entgelt für eine Berufsberatung zu verlangen, wenn damit eine Arbeitsvermittlung einhergeht.

 

Rz. 5

§ 290 erfüllt angesichts dieser an sich klaren Rechtslage den Zweck, zu verhindern, dass ein Entgelt für eine Berufsberatung gleichwohl missbräuchlich gefordert wird, indem die Beratung von der Vermittlung nach außen hin (scheinbar) getrennt wird. Das nimmt der Gesetzgeber an, wenn Berufsberatende auch die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen betreiben. Unabhängig von einer Betrachtung im Einzelfall unterstellt der Gesetzgeber folgerichtig, dass eine isolierte Berufsberatung in solchen Fällen nicht stattfindet, die Berufsberatung vielmehr der Vermittlung zuzuordnen ist, auf die §§ 296, 296a anzuwenden sind. Die Beratung würde ohne die gesetzliche Regelung doppelt vergütet werden können. Dieser Auffassung ...

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