Rz. 2

§ 280 fasst als erste Vorschrift des Siebten Kapitels einen Teil weiterer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Als zuständiger Verwaltungs- und Leistungsträger wird sie in § 368 sowie in den §§ 11, 19 SGB I bestimmt. Demgegenüber verpflichtet die Vorschrift die Bundesagentur für Arbeit, die Grundlagen für die Erledigung der in § 1 angelegten Kernaufgaben zu schaffen, zu dokumentieren und darüber öffentlich Bericht zu erstatten.

Der 1. HS gibt der Bundesagentur für Arbeit auf, was sie zu tun hat, der 2. HS legt fest, wie sie die Aufgabe zu erfüllen bzw. ihre Ergebnisse vorzulegen hat. Der 2. HS ist untauglich formuliert. Auf der Ergebnisseite stehen die amtlichen Statistiken (sog. Geschäftsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit), Berichte aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und andere Produkte des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie über die aktuelle Situation auf dem (deutschen) Arbeitsmarkt. Gegenstand dieser Ergebnisse sind die Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes insgesamt und nach spezifischen Kriterien sowie die Wirkung der aktiven Arbeitsförderung.

Die Aufgaben nach § 280 werden in den §§ 281 bis 283 spezifiziert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge