Rz. 4

Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherungspflichtige das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. Sechsten Buches (bis zum 31.12.2007 das 65. Lebensjahr, ab 2029 durch Anhebung der Altersgrenze um 24 Monate das 67. Lebensjahr) vollendet. Dies ist mit Ablauf des Tages vor dem maßgeblichen Geburtstag der Fall (vgl. § 26 SGB X, §§ 187, 188 BGB). Erreicht ein Versicherter am 1. Tag eines Kalendermonats das maßgebliche Lebensjahr, besteht Versicherungsfreiheit ab diesem Geburtstag. Mit der Versicherungsfreiheit wird das Risiko der Arbeitslosenversicherung von der Rentenversicherung abgegrenzt. Auf den Bezug einer Rente kommt es nicht an.

 

Rz. 5

Die Regelung entspricht dem Recht des Alg. Der Arbeitslose hat ab demselben Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Alg (vgl. § 136 Abs. 2). Die Betroffenen gehen in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung über. Das Regelrentenalter wird durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz schrittweise auf 67 Jahre erhöht. Maßgebend ist das jeweilige Geburtsdatum. Die Anhebung des Regelrentenalters auf ein Alter von mehr als 65 Jahren betrifft in geringstem Maße den Geburtsjahrgang 1947 (65 Jahre + 1 Monat) und Geburtsjahrgänge ab 1964 am stärksten (auf 67 Jahre). Maßgebend ist insoweit § 235 SGB VI.

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