Rz. 2

Die Vorschrift definiert den Begriff Träger i. S. d. Arbeitsförderungsrechts. Sie stellt zudem klar, wer bei einem mittelbaren Verhältnis gegenüber der Bundesagentur für Arbeit der verantwortliche Träger ist. Sie wirkt auch auf das dem SGB III nachgeordnete Recht. Der Trägerbegriff gilt auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, jedenfalls soweit aufgrund des § 16 Abs. 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit aus dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium des SGB III erbracht werden.

Träger sind Anspruchsberechtigte auf Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie können z. B. Leistungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung, Eingliederung, Eingliederungsbegleitung, Eingliederungsmaßnahmen, aber auch institutionelle Leistungen etwa für Bildungs- oder Rehabilitationseinrichtungen, seit 1.4.2012 auch wieder für Jugendwohnheime, erhalten. Einzelheiten sind seit dem 1.4.2012 nicht mehr in einem besonderen Kapitel des SGB III geregelt, das die Leistungen an Träger umfasst, sondern bei den Arbeitsförderungsleistungen selbst, die nach Bedarfslagen im SGB III angeordnet sind. Die nach Berechtigten (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Träger) angeordneten Leistungen waren für den Gesetzgeber intransparent, weil der Arbeitnehmer, an oder für den die Leistungen stets gewährt werden, nicht einfach und umfassend erkennen konnte, welche Leistung für welchen Sachverhalt bzw. Tatbestand (z. B. Vermittlungshindernis) bestimmt war. Die Anspruchsberechtigung besteht unabhängig davon, dass die Leistungen zur Förderung der betroffenen Arbeitnehmer dienen. Leistungen an Träger kommen grundsätzlich bei allen Bedarfslagen in Betracht.

 

Rz. 2a

Die Definition bezieht sich auf den rechtlichen Status für die Trägereigenschaft. Nach der abschließenden Regelung kann Träger nur sein, wer natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft ist. Mit Wirkung zum 1.1.2024 werden zu Trägern aufgrund des Art. 117 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz nur noch rechtsfähige Personengesellschaften. Unerheblich ist dagegen zunächst, welche Ziele und Wirkungen die Träger i. S. d. § 21 hinsichtlich ihrer Gemeinnützigkeit oder auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verfolgen. Ebenso muss ein Träger nicht ausschließlich oder überwiegend auf dem Gebiet der aktiven Arbeitsförderung tätig sein. Eignungsfragen sind im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen oder Maßnahmen zu klären. Seit dem 1.4.2012 ist die Zulassung von Trägern und Maßnahmen zusammengefasst in den §§ 176 ff. geregelt.

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