Rz. 2

Die Vorschrift definiert für das Arbeitsförderungsrecht, was unter Menschen mit Behinderungen zu verstehen ist. Dazu wird auf die Bestimmungen des SGB IX über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und damit auf das Spezialgesetz im SGB für Menschen mit Behinderungen Bezug genommen. Dem dient auch die sprachliche Anpassung durch das Teilhabestärkungsgesetz. Für das Arbeitsförderungsrecht kommt es darauf an, dass die Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkt ist (Partizipationsmodell) oder werden könnte. Dann werden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an Arbeitnehmer einerseits sowie andererseits an diejenigen Arbeitgeber und Träger ermöglicht, die verminderte Aussichten auf die Teilhabe ganz oder teilweise ausgleichen können. Ihnen gegenüber kann die Minderleistung des Menschen mit Behinderungen im Beschäftigungsverhältnis durch eine Förderleistung (teilweise) ausgeglichen werden.

 

Rz. 2a

Abs. 1 definiert nicht die Behinderung selbst, sondern setzt für eine Behinderung i. S. d. Arbeitsförderungsrechts voraus, dass diese nach Art und Schwere so beschaffen sein muss, dass die Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert sind und es deshalb Leistungen zum Ausgleich dieses Nachteils bedarf, die nicht immer dem Regelinstrumentarium entnommen werden können, sondern mitunter als spezifische Leistungen eingestuft werden müssen. Den Menschen mit Behinderungen in diesem Sinne werden auch die Menschen mit Lernbehinderungen zugeordnet und die von Behinderung bedrohten Menschen werden ihnen in Abs. 2 gleichgestellt. Eine sinnvolle Teilhabe am Arbeitsleben ist in der Regel bis zum Erreichen des Regelrentenalters möglich.

 

Rz. 2b

§ 19 erfasst 3 Personengruppen: Menschen, die unmittelbar Hilfe benötigen, um Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten oder zu erreichen, Menschen mit drohenden gesundheitlichen Einschränkungen und zugleich drohender beruflicher Diskontinuität sowie beruflich eingegliederten Menschen, denen wegen bestehender Behinderung berufliche Diskontinuität droht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge