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Der Beirat hat empfohlen, seine Empfehlungen nur auf Zulassungsverfahren anzuwenden, auf die der Antrag nach der Veröffentlichung der Empfehlung unter www.arbeitsagentur.de gestellt wurde (12.6.2013). Im Juni 2015 sind folgende Grundsätze und Empfehlungen des Beirates gültig:

  • Grundsatz der Berücksichtigung der Förderung von Familie und Beruf nach § 8 bei der Zulassung von Maßnahmen (12.6.2013).
  • Empfehlung zur Sicherstellung jederzeit angemessener räumlicher Bedingungen für die Teilnehmer an Maßnahmen: Anschriften zum Geschäftssitz und den Zweigstellen des Trägers, aus denen Maßnahmen der Arbeitsförderung dauerhaft oder zeitweise angeboten werden sollen, sind der fachkundigen Stelle im Verfahren zur Zulassung als Träger anzuzeigen. Die fachkundige Stelle bescheinigt dem Träger nach Prüfung bzw. Überwachung die Qualität der Standorte (12.6.2013).
  • Seit dem 25.4.2014 gilt die Empfehlung des Beirates in Bezug auf das Qualitätssicherungssystem nach § 178 Nr. 4, dass der Zulassungsantrag des Trägers Dokumentationen zu folgenden Gesichtspunkten zu enthalten hat:

    1. Kunden- und eingliederungsorientiertes Leitbild.
    2. Relevante Ziele, Organisation und Verantwortlichkeiten im Unternehmen und Verfahren zur Festlegung und regelmäßigen Überprüfung der Qualitätspolitik und der Qualitätsziele.
    3. Zielorientiertes Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung von Leitung, Fach- und Lehrkräften.
    4. Zielvereinbarungen, Messung der Zielerreichung sowie Steuerung der Optimierungsprozesse aufgrund von Kennzahlen und Indikatoren.
    5. Berücksichtigung von Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen.
    6. Methoden zur Förderung individueller Prozesse der Teilnehmer in Bezug auf Entwicklung, Eingliederung und Lernen.
    7. Methoden zur Bewertung der Maßnahmen und ihrer Arbeitsmarktergebnisse.
    8. Kontinuität und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit Dritten.
    9. Systematisches Beschwerdemanagement einschl. Teilnehmerbefragungen.
  • Die fachkundige Stelle überprüft die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagements des Trägers in jährlichen Abständen (16.6.2015). Dabei ist anhand einer Stichprobe das Maßnahmeangebot zu überprüfen.
  • Empfehlung des Beirates zur Verpflichtung der Träger von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§§ 81, 82 SGB III) und zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5) zur unverzüglichen Mitteilung möglicherweise zulassungsrelevanter Änderungen an die zulassende fachkundige Stelle (28.8.2013).
  • Der Beirat hat eine umfassende Empfehlung zur Referenzauswahl für Maßnahmeprüfungen nach Art, Umfang, Dauer, Zielsetzungen und Wirtschaftszweigen erlassen (22.10.2013). Die Fachkundige Stelle hat die Historie des Referenzauswahlverfahrens nachvollziehbar zu dokumentieren. Für die Rücknahme von Zulassungen gibt der Beirat Empfehlungen dazu, wie zu verfahren ist, je nachdem, ob der relevante Fehler bereits bei der Zulassung vorgelegen hat oder danach entstanden ist.
  • Die Fachkundigen Stellen melden zur Durchschnittskostenberechnung monatlich die Zulassungen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie beruflichen Weiterbildung an die Bundesagentur für Arbeit (21.9.2013).
  • Die fachkundige Stelle ist verantwortlich dafür, dass der Träger bei der Zulassung und Überprüfung über ggf. notwendige Berechtigungen (Durchführung der Maßnahme, Abnahme von Prüfungen) verfügt (29.2.2014).
  • Jeweils umfassende Empfehlungen hat der Beirat zudem für die Zulassung von Maßnahmen und Maßnahmebausteinen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (2.4.2015) und zur beruflichen Weiterbildung (2.4.2015) veröffentlicht.
  • Unteraufträge von Bildungsträgern dürfen nur maximal 10 % der Maßnahmen umfassen (12.6.2013).
  • Das Zulassungsverfahren gilt auch für staatliche Schulen (30.11.2013).
  • Die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte bei Vorbereitung auf einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder bundes-/landesrechtlich geregelten Beruf ist vor Maßnahmezulassung nachzuweisen. Wird die Bestätigung erst nach Zulassung erteilt, ist sie als zulassungsrelevante Änderungsmitteilung zu behandeln (14.5.2014).

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