Rz. 49a
Die Verpflichtung nach Abs. 9 betrifft alle fachkundigen Stellen ausnahmslos. Die fachkundigen Stellen werden nach § 177 Abs. 1 von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung akkreditierte Stellen. Fachkundige Stelle kann im Falle des § 177 Abs. 5 auch die von der Bundesagentur für Arbeit intern bestimmte Stelle sein.
Rz. 49b
Die Akkreditierungsstelle darf die Form für den Bericht nach Abs. 9 vorgeben. Damit wird erreicht, dass alle Berichte in dem gleichen Format abgefasst werden und dadurch leicht zusammengefasst werden können.
Rz. 49c
Die Berichte der fachkundigen Stellen sind kalenderjährlich spätestens am 31. März zu erstatten. Für die Berichterstattung steht den fachkundigen Stellen damit jeweils das gesamte erste Quartal eines Kalenderjahres zur Verfügung.
Rz. 49d
Die Berichte haben
- alle neu erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen (getrennt voneinander) im abgelaufenen Kalenderjahr und
- den Bestand an gültigen Zulassungen von Trägern und Maßnahmen am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres (Stichtag: 31. Dezember)
zu enthalten.
Die Zahlen sind nach den Fachbereichen des § 5 Abs. 1 Satz 3 AZAV zu untergliedern. Das sind Maßnahmen
- zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5; § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZAV),
- der Berufswahl und Berufsausbildung (Dritter Abschnitt des Dritten Kapitels, §§ 48 bis 80b; § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AZAV),
- der beruflichen Weiterbildung (Vierter Abschnitt des Dritten Kapitels, §§ 81 bis 87; § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AZAV) und
- zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Siebter Abschnitt des Dritten Kapitels, §§ 112 bis 129; § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AZAV).
Außerdem gehören zu den Fachbereichen
- die ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AZAV) und
- Transferleistungen (§§ 110, 111; § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AZAV).
Rz. 49e
Die Akkreditierungsstelle wird in Abs. 9 Satz 2 zur Veröffentlichung der ihr übermittelten Zahlen verpflichtet. Ihr obliegt keine Verantwortung für deren Richtigkeit. Die Veröffentlichung hat nicht termingebunden zu erfolgen, auch entscheidet die Akkreditierungsstelle über den Ort der Veröffentlichung. Allerdings kann die Bundesagentur für Arbeit ihr im Wege der Fachaufsicht dazu Vorgaben machen (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3).
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