Rz. 2

Die Vorschrift enthält die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Regelungen zum Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zur Arbeitsförderung nach dem SGB III. Zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen sind wesentliche Bestimmungen von der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) in das SGB III überführt und damit für alle Träger und in Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt worden. Ergänzende Regelungen trifft nunmehr die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). § 8 AZAV verpflichtet zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Akkreditierungsstelle, den fachkundigen Stellen und der Bundesagentur für Arbeit. Sie sei wichtig, um die möglichst reibungslose Durchführung des Zulassungsverfahrens zu gewährleisten. Damit erfolgt die Zusammenarbeit in dem Rahmen, der die wechselseitigen aufsichtlichen Beziehungen bzw. Abhängigkeiten berücksichtigt und unberührt lässt. Jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen will, muss seit dem 1.4.2012 die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Außerdem bedürfen künftig auch die Maßnahmen einer Zulassung, die mit Hilfe des neu eingeführten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (§ 45) in Anspruch genommen werden können. Zudem werden auch die privaten Arbeitsvermittler in das Zulassungsverfahren einbezogen. Damit soll vor allem missbräuchlichen Tendenzen entgegengewirkt werden (vgl. auch § 178, insbesondere Nr. 5). Dies führt der Gesetzesbegründung zufolge zu einem Qualitätswettbewerb, der den Teilnehmern gleichermaßen wie den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern zugute kommt. Zudem soll durch ein unabhängiges externes Zulassungssystem das Vertrauen in die Arbeitsmarktdienstleistungen und deren Anbieter zunehmen. Damit kann ein effizienterer und effektiverer Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente einhergehen. Die Notwendigkeit der Zulassung trage auch den Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung Rechnung. Die verpflichtende Einführung von Qualitätssicherungssystemen bei allen Trägern der Arbeitsförderung wirke sich einerseits positiv auf die Qualität des Angebots an Maßnahmen aus, andererseits biete sie Trägern der Arbeitsförderung auch die Chance, Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen zu optimieren und dadurch Effizienzrenditen zu erzielen. Einheitliche qualitative Mindeststandards und Zulassungsverfahren für alle Träger erhöhten die Transparenz und reduzieren die bisher unterschiedlichen Prüf- und Zulassungswege für Träger und Maßnahmen.

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet interessierte Träger, die Zulassung als Träger und von Maßnahmen der Arbeitsförderung, die mit Gutschein in Anspruch genommen werden können, bei einer fachkundigen Stelle zu beantragen. Die Zulassung allein einer Maßnahme genügt nicht, weil auch der Maßnahmeträger als Träger zugelassen sein muss. Umgekehrt genügt die Zulassung als Träger nicht, wenn die offerierte Maßnahme die Anforderungen der Zulassung nicht erfüllt, dann kann sich der Träger nur in Vergabeverfahren der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter bemühen. Die weiteren Bestimmungen, dass die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (Abs. 1 Satz 1) und der Antrag alle zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Zulassung erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten muss (Abs. 1 Satz 2), hat nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern stellt sicher, dass ein geordnetes Zulassungsverfahren ablaufen kann, ohne dass es zu Streitigkeiten darüber kommen dürfte, das es beim Träger liegt, die Voraussetzungen für eine Zulassung nachzuweisen. Inhalt der Nachweise sind insbesondere die Anforderungen aus § 178 und § 2 AZAV bezogen auf die Zulassung als Träger bzw. § 179, bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ergänzend § 180 bzw. § 3 AZAV und für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ergänzend § 4 AZAV bezogen auf die Zulassung als Maßnahme.

 

Rz. 4

Abs. 2 beugt einer missbräuchlichen Ausnutzung des Umstandes vor, dass die Zulassungen nicht nur von einer fachkundigen Stelle erteilt werden können, sondern hierfür jeweils mehrere fachkundige Stellen in Betracht kommen. Abs. 2 Satz 1 verpflichtet dazu, eine frühere Antragstellung bei einer fachkundigen Stelle und deren Entscheidung bei einer erneuten oder weiteren Antragstellung bei einer anderen fachkundigen Stelle mitzuteilen. Damit soll Transparenz über die durchgeführten Zulassungsverfahren bei unterschiedlichen fachkundigen Stellen gewährleistet werden und möglichen Umgehungsversuchen entgegengewirkt werden.

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 2 regelt den besonderen Fall, bei dem ein Träger die Zulassung einer Maßnahme bei einer anderen fachkundigen Stelle beantragt als der fachkundigen Stelle, bei der er die Zulassung als Träger beantragt hat. Dies ist grundsätzlich zulässig,...

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