Rz. 53

Leistungen nach § 174 sind vom Antrag auf Alg mit umfasst, es bedarf keiner gesonderten Antragstellung durch die berechtigte arbeitslose Person.

 

Rz. 54

Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V muss durch förmlichen Befreiungsbescheid der Krankenkasse nachgewiesen werden. Diesen hat die Agentur für Arbeit nicht zu überprüfen, er erzeugt für sie Tatbestandswirkung.

 

Rz. 55

In Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V bedarf es gegenüber der Agentur für Arbeit allerdings keines formalen Nachweises für das Bestehen einer privaten Krankenversicherung (als Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht), weil dies schon Prüfgegenstand im Befreiungsverfahren war. Nachweise im Beitragsübernahmeverfahren gegenüber der Agentur für Arbeit werden dadurch nicht hinfällig, insbesondere in Bezug auf die Fortführung des privaten Krankenversicherungsvertrages während des Leistungsbezuges.

 

Rz. 56

Die Entscheidung der Agentur für Arbeit über einen Leistungsanspruch nach § 174 stellt eine eigenständige Entscheidung dar. Das BSG hat die Eigenständigkeit des Leistungsanspruchs betont (BSG, Urteil v. 19.2.2013, B 11 AL 94/12 B). Die Übernahme von Beiträgen nach Maßgabe des früheren § 207a zielte nicht darauf ab, ein angeblich zu niedriges Alg auszugleichen, sondern regelt, dass die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen bei privater Absicherung des Beziehers von Alg die entsprechenden Beiträge (begrenzt) übernimmt. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Leistungsanspruch, der nicht mit dem Anspruch auf Alg nach §§ 117, 129 i. V. m. §§ 131, 133 ff. a. F. gleichzusetzen ist.

 

Rz. 57

Im Streitfall über die Übernahme der Beiträge hat die Agentur für Arbeit zunächst zu entscheiden. Eine Klage ist erst nach Bescheid und Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit zulässig (BSG, Urteil v. 25.4.2007, B 12 AL 2/06 R). Ansonsten fehlt es an einem durchgeführten Widerspruchsverfahren. Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist.

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