Rz. 2

Soweit Ansprüche auf Arbeitsentgelt für den Insolvenzgeldzeitraum auf einen Dritten übertragen worden sind, bevor der Arbeitnehmer das Insolvenzgeld beantragt hat, steht auch der Anspruch auf Insolvenzgeld dem Dritten zu. Absatz 1 sichert insoweit die Akzessorität von Arbeitsentgelt und Insolvenzgeld. Kraft Verweisung (vgl. § 400 BGB) gelten die Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 bis 850i ZPO. Nach § 850a ZPO sind u. a. Mehrarbeitsvergütungen zur Hälfte, das Urlaubsgeld, Jubiläumsgelder, Auslösungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen oder Heirats- und Geburtsbeihilfen unpfändbar.

 

Rz. 3

Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur Forderungsübergänge durch Rechtsgeschäft (Abtretung gemäß § 398 BGB) erfasst. Das BSG hat jedoch bereits zu § 141k AFG entschieden, dass der Tatbestand der Übertragung auch in den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 412 BGB erfüllt ist, wenn der Gläubiger unterhaltssichernde Geldleistungen erbracht hat (BSG, Urteil v. 23.2.1988, SozR 4100, § 141k Nr. 4). Da der Gesetzgeber die Regelung des AFG in Kenntnis dieser Rechtsprechung übernommen hat, ohne eine Klarstellung vorzunehmen, hat diese erweiternde Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin Bestand. Zahlt die Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Krankengeld, obwohl ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber besteht, geht der Arbeitsentgeltanspruch auf die Krankenkasse nach § 115 SGB X über und begründet bei Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich einen Insolvenzgeldanspruch nach § 170 Abs. 1 Der Übergang des Entgeltanspruchs auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wird dagegen nicht von § 170 umfasst (allg. Meinung, vgl. Krodel, in Niesel, SGB III, § 188 Rz. 4 m. w. N.).

 

Rz. 4

Folge der Abtretung des Arbeitsentgeltanspruchs ist der durch den Eintritt des Insolvenzereignisses bedingte Übergang des Anspruchs auf Insolvenzgeld auf den Abtretungsempfänger. Auch Zinsen und Nebenforderungen gehen dabei über. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit befreiender Wirkung das Insolvenzgeld an den Arbeitnehmer zahlen, wenn sie von der Abtretung keine Kenntnis hat, § 407 BGB. Hat die Bundesagentur dagegen Kenntnis von der Abtretung und der Person des Erwerbers, kommt eine Zahlung mit befreiender Wirkung nur an den Erwerber in Betracht.

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