Rz. 5

Nr. 1 setzt eine aktuelle versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Demnach muss im Zeitpunkt der Entscheidung über den Status nach § 17 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die Beschäftigung muss nicht tatsächlich ausgeübt werden, sofern dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen ist.

 

Rz. 6

Versicherungspflichtig Beschäftigte sind gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 25. Dieser Personenkreis ist stets auch den Arbeitnehmern zuzurechnen. Sofern im Einzelfall ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer keine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen will, wird er über Nr. 3 und § 16 vom Status des Bedrohten ausgeschlossen.

 

Rz. 7

Versicherungspflichtige Zeiten, die nicht auf einer Beschäftigung beruhen, können den Status nach § 17 nicht begründen. Das trifft lediglich nicht auf Wehr- und Zivildienstleistende zu, deren Beschäftigungsverhältnis nach § 25 Abs. 2 als nicht unterbrochen gilt.

 

Rz. 8

Auf den Umfang oder die Anzahl der versicherungspflichtigen Beschäftigung(en) kommt es nicht an. Bei Altersteilzeitbeschäftigung ist über den Status nach § 17 nach Maßgabe der Nr. 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 zu entscheiden.

 

Rz. 8a

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber auf versicherungspflichtige Beschäftigungen abgestellt hat und damit z. B. selbstständige Tätigkeiten ausnimmt. Einerseits darf er im Recht der Arbeitsförderung auf die Versicherungspflicht abstellen. Andererseits wird selbstständig tätigen Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht werden, nicht jegliche arbeitsmarktpolitische Dienstleistung nach dem SGB III verweigert, wenn sie zukünftig als Arbeitnehmer beschäftigt werden wollen. Im Übrigen vgl. § 36 Abs. 4 und die Kommentierung dazu.

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