Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Höhe des Insolvenzgeldes. Abs. 1 legt das Nettoarbeitsentgelt als Höhe des Insolvenzgeldes fest. Dies errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt, das allerdings ab 2004 nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Abs. 2 trifft Regelungen für den Steuerabzug in Sonderfällen.

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